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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Auch ein "kleiner Betriebsrat" darf gebildet werden
Wird für einen Arbeitgeber (hier für eine Klinik, die im Regelfall um die 170 Beschäftigten zählt) ein Betriebsrat gewählt, und bewerben sich dafür weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, so kann auch ein »kleinerer« Betriebsrat errichtet werden. Kandidieren nur drei Beschäftigte, obwohl bei einer solchen Betriebsgröße ein Betriebsrat mit sieben Mitgliedern gebildet werden soll, so darf der dann auch nur aus drei Mitgliedern gebildet werden. Der Träger der Klinik kann nicht mit dem Argument durchdringen, die Wahl sei nichtig. Der Wahl eines Betriebsrats stehe nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden. In der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen ist auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe des Betriebsverfassungsgesetzes »so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht«. (BAG, 7 ABR 26/23)