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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Auch ein Betriebsrat darf bei Arbeitszeiten nicht schummeln

04.12.2023

Ist ein Betriebsratsmitglied als Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung mit Erlaubnis des Arbeitgebers für ein Seminar in Köln angemeldet (der Betrieb liegt in Niedersachsen) und hat der Arbeitgeber sowohl die Seminargebühr als auch einen Mietwagen für die Anreise bezahlt, so kann der Betriebsrat sich nicht gegen die fristlose Kündigung wehren, wenn er nicht an dem Seminar teilnimmt. Nimmt er stattdessen in diesem Zeitraum an einem gewerkschaftlich organisierten Treffen mit dem Bundesarbeitsminister in Berlin und später an einem Treffen mit dem Ministerpräsidenten von Niedersachsen in Hannover teil, und rechnet er die Tankkosten dafür (er fuhr zu den Treffen jeweils mit dem Mietwagen) auch mit dem Arbeitgeber ab, so liegt ein wichtiger Grund für die Entlassung vor. Die Verletzung des Vertrauensverhältnisses aufgrund der falschen Angaben gegenüber dem Arbeitgeber in Bezug auf die Arbeitszeit und die Abrechnung der Spesen ist besonders schwerwiegend. (ArG Verden (Aller), 2 Ca 101/23)

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