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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Auch außertariflich Beschäftigte müssen Änderungen akzeptieren

29.10.2025

AußertariflichBeschäftigte (hier der Volkswagen AG) haben keinen Anspruch auf Nachzahlungeines zweiten Teils der in den Jahren 2023 und 2024 ausgezahltenInflationsprämie (hier ging es um 1.000 €). Das gelte auch dann, wenn für denersten Teil der Prämie vom Arbeitgeber mitgeteilt worden ist, dass die -eigentlich für die Tarifbeschäftigten vorgesehene - Prämie auch an Mitgliederder Managementkreise sowie an außertariflich Beschäftigte ausgezahlt wird.Teilt der Arbeitgeber mit, dass die zweite Zahlung wegen »notwendigerErgebnisverbesserungsprogramme« (mit dem Betriebsrat abgestimmt) nichtausgezahlt wird, so sei das wirksam. Die Gesamtzusagen warenbetriebsvereinbarungsoffen und durch Betriebsvereinbarungen auch rechtmäßigwieder zurückzuändern. (LAG Niedersachsen, 9 SLa 792/24 u. a.) – vom 30.05.2025

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