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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Arbeitgeber muss nicht zahlen, wenn er verspätet "Auskunft gibt"
Grundsätzlich müssen Arbeitgeber ihren ausgeschiedenen Beschäftigten auf Wunsch die über sie gespeicherten Daten mitteilen und dazu auch Auskunft geben. Geschieht das nur unvollständig oder verspätet, so führt das jedoch nicht zu einem Entschädigungsanspruch. In dem konkreten Fall hatte ein Mann ein Jahr lang beim Kundenservice eines Immobilienunternehmens gearbeitet. Nach seinem Ausscheiden verlangte er die Auskunft über gespeicherte Daten - und Kopien davon. Kommt der Ex-Arbeitgeber dem zunächst nur sehr schleppend nach und sind die Daten unvollständig (was er später nach weiteren Aufforderungen aber „gerade zog“), so hat der ehemalige Beschäftigte keinen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung. Eine Geldentschädigung sehe das Gesetz nur bei Verstößen gegen die Regeln für die Datenverarbeitung selbst vor, sofern Betroffenen dadurch ein Schaden entstanden ist. Eine verspätete Auskunft wird von der Entschädigungsklausel nicht erfasst. (LAG Düsseldorf, 3 Sa 295/23)