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Rechtstipp: Arbeitsrecht - "An jedem anderen Standort" kann auch im Ausland bedeuten
Ein deutscher Pilot (hier von Ryanair) kann sich nicht dagegen wehren, wenn er von Nürnberg ins italienische Bologna versetzt werden soll. Das Bundesarbeitsgericht hat entscheiden, dass Arbeitnehmer dauerhaft ins Ausland versetzt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anders vereinbart ist. Das so genannte Weisungsrecht des Arbeitgebers gelte nicht nur für Deutschland, sondern auch für Standorte international. Allerdings müsse jeweils eine Einzelfallprüfung mit Blick darauf durchgeführt werden, ob die Versetzung in ein anderes Land für den Arbeitnehmer zumutbar sei. In dem konkreten Fall stand im Arbeitsvertrag jedoch, dass der Pilot „an jedem anderen Standort des Unternehmens eingesetzt werden kann“. (BAG, 5 AZR 336/21)