Rechtstipp: Urheberrecht - Musik im Warteraum einer Pizzeria ist keine "öffentliche Beschallung"
Steuertipp: Bei mehreren Einsatzorten entscheidet der Arbeitgeber über "den ersten"
Rechtstipp: Arbeitsrecht - Änderungen am Dienstplan "erreichen" Mitarbeiter am Vorabend nicht mehr
Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, in der Freizeit dienstliche SMS zu lesen. Kommt eine kurzfristige Änderung des Dienstplans am Vorabend für den Folgetag per sms, Telefon oder E-Mail, so kann der Arbeitgeber nicht davon ausgehen, dass der Beschäftigte diese Nachrichten auch wahrnimmt. Kommt er jeweils wie ursprünglich geplant zu seinen Diensten, so sei das nicht zu beanstanden. Das Verhalten sei nicht als unentschuldigtes Fehlen einzustufen; eine Ermahnung oder eine Abmahnung seien nicht gerechtfertigt. Es liege kein treuwidriges Verhalten des Arbeitnehmers vor. Das Recht auf Nichterreichbarkeit diene neben dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers dem Persönlichkeitsschutz. Es gehöre zu den vornehmsten Persönlichkeitsrechten, dass ein Mensch selbst entscheidet, für wen er/sie in dieser Zeit erreichbar sein will oder nicht“. (LAG Schleswig-Holstein, 1 Sa 39 öD/22)