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Rechtstipp: Arbeitslosengeld I - Eine Rechtsfolgenbelehrung muss konkret und genau sein
Erhält ein Arbeitsloser eine Sperrzeit für die Zahlung von Arbeitslosengeld I, und soll er knapp 1.400 Euro an die Agentur für Arbeit zurückzahlen, weil er sich auf einen Vermittlungsvorschlag nicht beworben hatte, so ist das Vorgehen der Arbeitsagentur zwar grundsätzlich in Ordnung. Ergibt sich aus der Rechtsfolgenbelehrung in dem Stelleangebots-Schreiben aber nicht schlüssig, wann die angedrohte Sperrzeit genau beginnen soll, so sind die Sanktionen gegen den Mann aufzuheben. Denn eine solche Belehrung müsse konkret, richtig, vollständig und verständlich sein, um ihre Aufklärungs- und Warnfunktion erfüllen zu können". (LSG Niedersachsen-Bremen, L 11 AL 95/19)