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Rechtstipp: Anwaltsrecht - Ein spontaner Kurzurlaub kann Termin nicht verschieben
Will ein Rechtsanwalt einen Verhandlungstermin wegen eines geplanten Urlaubs verschieben, so muss er darlegen (und gegebenenfalls glaubhaft machen), dass das Vorhaben bereits vor Zugang der Ladung so ausgestaltet war, dass »die Wahrnehmung des Termins deshalb nicht zumutbar ist«. Der Entschluss zu »Kurzurlaub ins Blaue ohne Reiseziel« reicht dafür nicht. Liegt der Verhandlungstermin auf einem Aschermittwoch und behauptet der Anwalt, er sei »während der gesamten Karnevalszeit im Urlaub«, so reicht die Aussage nicht, dass er bereits »zu Weihnachten mit seiner Ehefrau geplant hatte, einen Kurzurlaub über die Karnevalstage zu machen«. Das Argument, das müsse »auch ohne Reiseziel anerkannt werden«, da es »Menschen gibt, die am Anfang des Urlaubs einfach losfahren« zog nicht. De Anwalt habe keine »erheblichen« Gründe dargelegt, die eine Terminsverlegung rechtfertigen würden. (BFH, III B 82/23) – vom 22.04.2024