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Rechtstipp: Alkohol am Steuer - 132 Pralinen mit Alkohol sind "unglaubwürdig"
Wird ein Autofahrer morgens gegen drei Uhr von einer Pilzeistreife angehalten und wird eine Blutalkoholkonzentration in Höhe von 1,32 Promille festgestellt, so kann er sich nicht erfolgreich mit dem Argument gegen den Entzug der Fahrerlaubnis wehren, er habe »acht oder neun« Pralinen gegessen, von denen er nicht wusste, dass sie Alkohol enthielten. Stellt sich heraus, dass bei der gemessenen Alkoholkonzentration 132 Pralinen (hier wurde »Mon Cheri« als Grundlage genommen) hätten gegessen werden müssen, so ist die Aussage nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. Auch wenn zu Gunsten des Mannes davon ausgegangen wird, dass dieser nicht neun, sondern sogar zwölf tischtennisball-große Pralinen verzehrt habe, hätte jede dieser Pralinen immer noch mehr als 2 cl, also jeweils einen »Shot«, eines 40 %-igen alkoholischen Getränks enthalten müssen. Ob man ein solches Produkt überhaupt noch als »Praline« bezeichnen und käuflich erwerben könne, sei zweifelhaft. Die Menge ist »absolut fernliegend«. (AmG Frankfurt am Main, 907 Cs 515 Js 19563/24) – vom 29.08.2024