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Rechtstipp: AGG - Es gibt nicht nur "Herr" und "Frau" beim Shopping

12.04.2022

Beabsichtigt eine Person „nichtbinärer Geschlechtsidentität“ etwas in einem online-Shop zu bestellen, und kann dort bei der Anrede nur zwischen „Frau“ und „Mann“ gewählt werden, so liegt darin eine Diskriminierung vor. Das sei als Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu sehen – und damit als Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. In dem konkreten Fall ging es um eine Person, bei der das Standesamt „keine Angabe“ unter der Rubrik "Geschlecht" eingetragen hatte, und in einem online-Shop für Bekleidung einkaufen wollte. Dort musste sie sowohl für die Registrierung als auch für den Kauf zwischen „Frau“ oder „Herr“ auswählen, wofür sie später eine Entschädigungszahlung in Höhe von 2.500 Euro verlangte – vergeblich. Zwar liege eine unmittelbare Benachteiligung des Geschlechts vor, wenn der Kaufvorgang nicht abgeschlossen werden kann, ohne eine falsche Angabe über das Geschlecht gemacht zu machen. Trotzdem sei eine Entschädigungszahlung unangemessen. Nicht jede Berührung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts löse einen Anspruch auf Geldentschädigung aus. Es sei vielmehr erforderlich, dass die Verletzung eine gewisse Intensität erreiche. (OLG Karlsruhe, 24 U 19/21)

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