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Rechtstipp: Abmahnung - Schreibt ein Redakteur für die Konkurrenz, so gibt das eine Abmahnung

14.10.2021

Veröffentlicht ein bei einer Zeitung angestellter Redakteur einen Artikel ohne Einwilligung des eigenen Verlages in einer Konkurrenzzeitung, so muss er dafür eine Abmahnung hinnehmen. In dem konkreten Fall hatte ein Redakteur eines Wirtschaftsmagazins über die Standorteröffnung eines deutschen Unternehmens in den USA berichtet und unter anderem geschrieben, dass die ausrichtende Unternehmerin ihn - auf seine Aussage hin, er esse nichts, da er „zu viel Speck über´m Gürtel habe“ - in die Hüfte gekniffen habe. Diese Passage strich die Redaktion vor Veröffentlichung. Der Redakteur verkaufte den Beitrag (ungekürzt) an ein anderes Blatt. Weil er damit gegen das Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag verstoßen hatte, erhielt er eine Abmahnung. Zu Recht, er konnte sie nicht wieder entfernen lassen. Es lag keine Verletzung seiner Berufsfreiheit vor - und auch keine Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung. Regelt der Tarifvertrag, dass es „zur anderweitigen Verarbeitung, Verwertung und Weitergabe der während der Tätigkeit für den Verlag bekannt gewordenen Nachricht der schriftlichen Einwilligung des Verlags“ bedürfe, so müssen sich die Angestellten daran halten. Der Verlag dürfe prüfen, ob seine „berechtigten Interessen durch die beabsichtigte Veröffentlichung“ beeinträchtigt werden. (BAG, 9 AZR 413/19)

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