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News Recht und Steuern: 8. Mai 2025
Recht
Nicht essbare Wursthüllen und Wurstclips: Bei Füllmenge außen vor
Das Gewicht nicht verzehrbarer Wursthüllen und Wurstclips darf bei der Bestimmung der Füllmenge von vorverpackten Lebensmitteln nicht berücksichtigt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Die Klägerin stellt Fertigpackungen mit Würsten zur Abgabe an Endverbraucher her. Die Würste sind mit nicht essbaren Wursthüllen und Wurstclips umschlossen. Nach der Produktion werden sie auf eine Plastikschale gelegt und in Plastik eingeschweißt. Bei zwei Kontrollen beanstandete das Eichamt, dass die Klägerin das Gewicht nicht essbarer Wursthüllen und Wurstclips zur Füllmenge der von ihr hergestellten Fertigpackungen rechne. Die Klägerin berief sich auf die bisherige Praxis. Daraufhin untersagte das Amt ihr, Wurstfertigpackungen in den Verkehr zu bringen, bei denen nicht verzehrbare Wursthüllen und Wurstclips nicht austariert wurden.
Das BVerwG hat das Verbot bestätigt. Das Amt habe der Klägerin das Inverkehrbringen der Wurstfertigpackungen untersagen dürfen, weil diese nicht den gesetzlichen Anforderungen genügten. Diese ergäben sich aus dem Mess- und Eichgesetz in Verbindung mit speziellen Vorschriften der Fertigpackungsverordnung, die für vorverpackte Lebensmittel auf die europäische Lebensmittelinformationsverordnung verweisen.
Danach sei auf vorverpackten Lebensmitteln die Nettofüllmenge des Lebensmittels anzugeben. Bei Fertigpackungen mit gleicher Mengenangabe müsse die Nettofüllmenge der enthaltenen Lebensmittel im Durchschnitt dieser Angabe entsprechen. Aus der Fertigpackungsrichtlinie ergebe sich keine Ausnahme. Die späteren Spezialregelungen gingen ihr vor. Zur Nettofüllmenge des Lebensmittels zähle bei den beanstandeten Wurstfertigpackungen nur das Wurstbrät. Nicht verzehrbare Wursthüllen und Wurstclips gehörten zur Verpackung. Ihr Gewicht dürfe deshalb bei der Bestimmung der Füllmenge nicht berücksichtigt werden. Die gegenteilige Praxis der Klägerin habe zu einer Unterschreitung der erforderlichen Füllmenge geführt.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.05.2025, BVerwG 8 C 4.24
Schwer erreichbare Grundstücke: Anwohner müssen Müll zu Sammelstelle bringen
Müllentsorger müssen im Außenbereich liegende Grundstücke nicht anfahren, wenn sie schlecht erreichbar sind. Sie können die Anwohner auf eine Sammelstelle verweisen, zu der diese ihre Abfälle bringen müssen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall waren die Grundstücke nur über einen schmalen Wirtschaftsweg erreichbar. Die Durchfahrt war nur dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Verkehr erlaubt. Die Eigentümer waren nicht damit einverstanden, ihre Abfälle fortan zu einer am Ortsrand eingerichteten Sammelstelle bringen zu müssen. Sie klagten gegen die Änderung des Abfallabfuhrservice – ohne Erfolg.
Das VG verwies auf das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz und die Abfallsatzung des Entsorgers: Danach könne die Müllabfuhr festlegen, dass der Abfall in Abfallsäcken zu einem Bereitstellungsort gebracht werden müsse, wenn Grundstücke nicht mit dem Abfuhrwagen angefahren werden könnten und die Verbringung des Abfalls für die Anschlusspflichtigen keine unzumutbare Härte bedeute. Gegen diese Ausnahme vom Grundsatz der Abholung des Abfalls am jeweiligen Grundstück sei rechtlich nichts zu erinnern.
Die Grundstücke der Kläger könnten mit dem Abfuhrwagen nicht in zulässiger Weise angefahren werden. Der unmittelbaren Anfahrt stünden rechtliche Hindernisse in Form straßenverkehrsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen entgegen. Die Verbringung der Abfälle an den Sammelplatz sei den Eigentümern auch zumutbar. Notfalls müssten sie auf die Dienste Dritter zurückgreifen. Sie hätten keinen Anspruch auf eine "individuelle Lösung" bei der Müllentsorgung.
Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 24.04.2025, 4 K 1106/24.KO und 4 K 1117/24.KO, nicht rechtskräftig
Tag der Befreiung: Kein Feiern mit sowjetischen Flaggen
Zum Jahrestag des Endes des Zweiten Weltkrieges dürfen an Ehrenmalen keine Flaggen der UdSSR gehisst werden. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat das Verbot in einem Eilverfahren bestätigt – zur Wahrung des öffentlichen Friedens.
Am 08. und 09.05.2025 jähren sich der Tag der Befreiung Deutschlands vom Nationalsozialismus sowie das Ende des Zweiten Weltkrieges zum 80. Mal. Die Berliner Polizei hat am 02.05.2025 eine Allgemeinverfügung erlassen, wonach an den beiden Tagen im Umfeld verschiedener Ehrenmale, so auch am Sowjetischen Ehrenmal Treptow, keine Flaggen und Fahnen mit russischem Bezug gezeigt werden dürfen.
Ein Verein sah sich hierin in der Versammlungsfreiheit eingeschränkt und stellte einen Eilantrag. Erfolg hatte er damit nicht. Das VG Berlin hat das Verbot bestätigt. Ziel sei, den öffentlichen Frieden zu wahren und ein würdiges Begehen der Gedenktage zu ermöglichen. Dies rechtfertige es, das Zeigen bestimmter Symbole – wie der sowjetischen Flaggen – an den Gedenktagen zu untersagen.
Angesichts des fortdauernden Angriffskriegs gegen die Ukraine komme den sowjetischen Flaggen eine Bedeutung zu, die geeignet sei, Gewaltbereitschaft zu vermitteln. Im aktuellen Kontext könnten die Flaggen als Sympathiebekundung für die Kriegsführung verstanden werden. Der damit einhergehende "Eindruck eines Siegeszuges" beeinträchtige die Würde der Opfer und gefährde den öffentlichen Frieden. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich bei den Flaggenträgern um einzelne kleine Gruppierungen handele. Im Ergebnis könnten auch zahlreiche kleinere Gruppierungen den Effekt eines "Fahnenmeeres" hervorrufen, sodass es zu einem einschüchternden und suggestiv-militanten Eindruck kommen könne.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 06.05.2025, VG 1 L 492/25
Pauschvergütung für Pflichtverteidiger: Nicht bei Einnahmen aus True-Crime-Podcast
Ein Pflichtverteidiger kann eine so genannte Pauschgebühr beantragen, wenn das Verfahren besonders umfangreich oder schwer war und deswegen die gesetzlichen Gebühren unzumutbar sind. Einnahmen aus einem True-Crime-Podcast, in dem der Verteidiger über den Fall geredet hat, können einer solchen Gebühr entgegenstehen. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden.
72.000 Euro hatte ein Pflichtverteidiger für die Vertretung eines Angeklagten im Fall des so genannten Dreifachmords von Starnberg als Pauschgebühr verlangt. Das OLG München gestand ihm zu, dass das Verfahren besonders umfangreich gewesen ist. Die Hauptverhandlung hatte 80 Tage gedauert.
Allerdings seien die gesetzlichen Gebühren für den Verteidiger bei einer Gesamtbetrachtung nicht unzumutbar. Einmal habe dieser von seinem Mandanten bereits ein Pauschalhonorar in fünfstelliger Höhe für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren erhalten. Außerdem habe er seine Verteidigertätigkeit in dem konkreten Verfahren zur Erzielung weiterer Einkünfte genutzt. Er habe an einem True-Crime-Podcast und an Live-Veranstaltungen mitgewirkt, in dem es um den Mordfall gegangen sei. Das Gericht spricht von einer kommerziellen Zweitverwertung der Verteidigertätigkeit.
Die daraus erzielten Einkünfte müssten bei der Entscheidung über Pauschvergütungsanträge berücksichtigt werden. Denn die Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren setze voraus, dass der Pflichtverteidiger ein Sonderopfer erleidet. Ein solches könne aber nicht bejaht werden, wenn der Pflichtverteidiger infolge seiner Beiordnung zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren finanzielle Vorteile genießt, die er ohne die Beiordnung nicht hätte erzielen können.
Gegen die Entscheidung des OLG ist kein Rechtsmittel gegeben.
Oberlandesgericht München, PM vom 07.05.2025
Steuern
Steuer: Diese Pauschalen gibt es
Für bestimmte Ausgaben können bei der Steuer Pauschalen angesetzt werden. Der Vorteil: Hier werden keine Belege und Einzelnachweise gefordert, um an Steuervorteile zu gelangen. Die Lohnsteuerhilfe Bayern nennt die gängigsten Pauschalen.
Als Pauschale für berufliche Ausgaben gebe es die Werbungskostenpauschale. Diese stehe allen Steuerpflichtigen zu, die bei einem Arbeitgeber angestellt sind. Selbst wenn keinerlei Ausgaben getätigt wurden, werde sie berücksichtigt. Für die Steuererklärung 2024 würden 1.230 Euro angesetzt. Liegen die Ausgaben darunter, lohnt es sich laut Lohnsteuerhilfe nicht, Quittungen aufzuheben und Kleinbeträge in die Steuerformulare einzutragen. Liegen die Ausgaben darüber, könnten die Werbungskosten unbegrenzt anhand von Nachweisen abgesetzt werden. Dazu zählten Bewerbungskosten, Arbeitsmittel, Arbeitskleidung, Fachliteratur und Fortbildungen. Auch die Entfernungs- und Homeoffice-Pauschale zahlten darauf ein.
Die Entfernungspauschale nennt die Lohnsteuerhilfe als die zweitwichtigste Pauschale für Arbeitnehmende. Der einfache Weg zur Arbeit werde für jeden Arbeitstag vom ersten bis zum 20. Kilometer mit einer Kilometerpauschale von 30 Cent je Kilometer in die Steuererklärung eingetragen. Ab dem 21. Kilometer gebe es pauschal 38 Cent je Kilometer. Das Finanzamt interessiere sich hierbei nicht für das genutzte Verkehrsmittel oder die tatsächlichen Kosten. Auch Tankrechnungen würden nicht benötigt. Einzige Ausnahme: Liegen die Ticketkosten für öffentliche Verkehrsmittel darüber, könnten diese in der vollen Höhe abgesetzt werden.
Für alle Arbeitnehmenden, die noch in den eigenen vier Wänden arbeiten dürfen und können, gebe es die Homeoffice-Pauschale. Dabei würden in der Steuererklärung 2024 für jeden häuslichen Arbeitstag sechs Euro eingetragen – für bis zu 210 Arbeitstage im Jahr, unabhängig davon, ob ein Arbeitszimmer gegeben ist. Bei hundertprozentigem Homeoffice kämen 1.260 Euro pauschal zusammen. Weil damit die Werbungskostenpauschale leicht überschritten wird, wirkten sich weitere Werbungskosten positiv auf das Steuerergebnis aus. Liege indes ein anerkanntes Arbeitszimmer zu Hause vor, könnten die tatsächlichen Kosten abgesetzt werden, wenn dieses den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Die anteiligen Berechnungen von Miete, Strom lohnen sich laut Lohnsteuerhilfe jedoch nur, wenn die Kosten über der Pauschale liegen.
An Kontoführungsgebühren für das Gehaltskonto akzeptiere das Finanzamt pauschal 16 Euro. Für die Nutzung der Pauschale würden keinerlei Nachweise benötigt. Sollten die Kontoführungsgebühren aufgrund von zahlreichen beruflichen Überweisungen, der Einrichtung von Daueraufträgen oder dem Zusenden von Kontoauszügen darüber liegen, würden Nachweise benötigt, wenn diese Kosten in voller Höhe abgesetzt werden sollen.
Verpflegungspauschale: Berufstätige könnten für beruflich erforderliche Reisen einen Verpflegungszuschlag in Abhängigkeit von der Reisedauer geltend machen. Dauert die Dienstreise mehr als acht Stunden an, gibt es laut Lohnsteuerhilfe 14 Euro pauschal. Überschreitet die Auswärtstätigkeit volle 24 Stunden, seien es 28 Euro pro Tag. Der An- und der Abreisetag bei mehrtägigen Reisen würden mit 14 Euro angesetzt. In die Steuererklärung dürften die Verpflegungspauschalen aber nur, wenn der Arbeitgeber die Spesen nicht übernommen hat. Dieser Verpflegungsmehraufwand dürfe auch für Bewerbungsgespräche, Umzugstage im Rahmen berufsbedingter Umzüge und beruflich bedingter doppelter Haushaltsführung bis zu drei Monate genutzt werden. Für Auslandsreisen gebe es eigene Pauschalen.
Ist ein Umzug beruflich veranlasst, erkenne das Finanzamt die Kosten dafür an. Der Einfachheit halber gebe es Umzugskostenpauschalen. Für die berufstätige Person betrage diese 964 Euro. Hängen weitere Familienmitglieder dran, gebe es für jedes weitere Haushaltsmitglied 643 Euro zusätzlich. Zu den Pauschalen könnten on top weitere umzugsbedingte Kosten wie Maklergebühren, die Kosten für die Umzugsfirma oder die doppelte Miete mit Belegen abgesetzt werden. Die Umzugspauschalen deckten viele kleinere Kosten ab, ohne dass hierfür Nachweise erbracht werden müssen.
Der Fiskus gehe zudem davon aus, dass jeder Mensch unterm Jahr etwas spendet. Deshalb werde ein Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro jährlich automatisch berücksichtigt – bei Ehepaaren 72 Euro. Höhere Spendenbeträge oder andere Sonderausgaben, wie Versicherungsbeiträge für private Zusatzversicherungen, Altersvorsorgebeiträge oder die Kirchensteuer, könnten aber in die Steuererklärung eingetragen werden. Allein die Kirchensteuer übersteige diese geringfügige Pauschale schon. Insofern lohne es sich, gerade bei den Sonderausgaben alle entstandenen Kosten in den jeweiligen Kategorien abzusetzen.
Einkünfte aus Kapitalvermögen würden in Deutschland besteuert. Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Wertpapierverkäufen unterlägen der so genannten Abgeltungssteuer. Jedoch spiele das erst bei einem größeren Vermögen eine Rolle. Kleine Sparer genießen laut Lohnsteuerhilfe einen Freibetrag. Bei Ledigen seien das 1.000 Euro, bei Ehepaaren 2.000 Euro. Kapitalerträge müssten bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Voraussetzung sei aber, dass den entsprechenden Banken und Finanzinstituten Freistellungsaufträge in der richtigen Höhe erteilt werden.
Wird eine angehörige oder nahestehende Person in deren oder im eigenen Haushalt gepflegt, stehe dem Pflegenden eine Pauschale für die Pflegeleistung zu. Die Höhe richte sich nach dem Pflegegrad der betreuten Person, so die Lohnsteuerhilfe. Die steuerliche Entlastung beginne bei einem Pflegegrad von 2 mit 600 Euro und gehe bis zu 1.800 Euro bei einem Pflegegrad von 4, 5 oder dem Merkmal H. Um den Pflegepauschbetrag geltend zu machen, seien der Name, die Anschrift und die Steuer-ID der pflegebedürftigen Person in der Steuererklärung einzutragen. Der Staat unterstütze die Hilfeleistung aber nur dann, wenn sie unentgeltlich erfolgt.
Schließlich weist die Lohnsteuerhilfe auf den Behindertenpauschbetrag hin. Dieser solle ausgleichen, dass Menschen mit einem Handicap im Alltag höhere Ausgaben zu stemmen haben. Auch hier seien keine detaillierten Aufzeichnungen zu führen oder Quittungen zu sammeln. Die Höhe des Pauschbetrags hänge vom ärztlich festgestellten und amtlich bescheinigten Grad der Behinderung (GdB) ab. Er beginne bei einem GdB von 20 mit einer Jahrespauschale in Höhe von 384 Euro und steigere sich auf 2.840 Euro. Hilflosen und blinden Menschen stünden 7.400 Euro zu. Auch bei einem Pflegegrad von 4 oder 5 könne der Behindertenpauschbetrag genutzt werden. Zusätzlich gebe es eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale. Menschen mit dem Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H stehe ein Pauschbetrag von 4.500 Euro zu. Beträgt der GdB mindestens 80 oder 70 mit dem Merkzeichen G seien es 900 Euro Fahrtkosten-Pauschale.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 29.04.2025
Pilotierung erfolgreich: Digitaler Gewerbesteuerbescheid in Nordrhein-Westfalen
Unternehmen können in Nordrhein-Westfalen künftig von immer mehr Städten und Gemeinden auf Wunsch einen digitalen Gewerbesteuerbescheid erhalten. Die Finanzverwaltung des Landes teilt mit, dass die Pilotierung erfolgreich abgeschlossen sei.
Zugleich verweist sie auf die Vorteile des digitalen Gewerbesteuerbescheids: Er sei maschinenlesbar und könne so über eine entsprechende Schnittstelle direkt durch die Fachsoftware von Unternehmen und Steuerkanzleien verarbeitet werden. Das spare Zeit, reduziere den Papierverbrauch und erleichtere die Weiterverarbeitung der Daten. So würden die Prozesse in Unternehmen, bei Steuerberatern, Kommunen und in der Steuerverwaltung vereinfacht.
Mittelfristig solle der digitale Gewerbesteuerbescheid bundesweit in einem einheitlichen, maschinenlesbaren Format flächendeckend verfügbar sein. So sollen die deutschlandweit mehr als 600 unterschiedlichen Formate der Papierbescheide nutzerfreundlich abgelöst werden. Durch das bundeseinheitliche digitale Format sei dann für überregional tätige Unternehmen und Konzerne ein deutlich effizienterer Abgleich der Bescheide möglich.
In Nordrhein-Westfalen nutzten bereits 348 der insgesamt 396 Kommunen das Datenträgeraustauschverfahren. Damit seien sie in einem ersten Schritt für die künftige digitale Bereitstellung des Gewerbesteuerbescheids technisch vorbereitet und könnten über eine Schnittstelle die Gewerbesteuerdaten der Finanzämter digital empfangen, so die Finanzverwaltung. In Düsseldorf und Essen sei es bereits möglich, den Gewerbesteuerbescheid digital zu erhalten. 28 weitere Kommunen in Nordrhein-Westfalen bereiten laut Finanzverwaltung aktuell die Einführung vor.
Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen, PM vom 07.05.2025
Rentenbesteuerung soll einfacher werden: Steuerberaterverband macht Vorschläge
Die schwarz-rote Koalition will die Rentenbesteuerung vereinfachen. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) macht konkrete Vorschläge zur Umsetzung.
Sein Ansatz: eine Rentenabzugsteuer ähnlich zum Lohnsteuerabzug bei Arbeitnehmern. Diese könnte wie folgt umgesetzt werden:
Der Rententräger ermittelt die Rentenabzugsteuer, behält sie ein und führt sie an das Finanzamt ab.
Die Rentensteuer-Daten werden vom Rententräger elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Steuerabzugsmerkmale, die nicht dem Rententräger, aber gegebenenfalls dem Finanzamt vorliegen, erhält der Rententräger vollautomatisiert in einem angepassten ELStAM-Verfahren.
Rentenbeziehende werden grundsätzlich von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit.
Sie bekommen aber die Möglichkeit zur freiwilligen Abgabe einer Einkommensteuererklärung, etwa zur Geltendmachung von Krankheitskosten.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 07.05.2025
Kettenabordnung eines Beamten: Zur ersten Tätigkeitsstätte
Ein Beamter wird per Kettenabordnung an eine Ausbildungsstätte des Landes abgeordnet. Die Abordnung erfolgt jeweils nur vorübergehend und nicht mehr als 48 Monate. Sie wird als Versetzung bezeichnet. Das Finanzgericht (FG) Münster wertet die Ausbildungsstätte dennoch nicht als erste Tätigkeitsstätte.
Entscheidend ist das für die Frage, ob für die Fahrten des Beamten zur jeweiligen Arbeitsstätte nur die Entfernungspauschalen anzusetzen ist oder Reisekosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 02.09.2024, 15 K 698/22 E