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News Recht und Steuern: 8. Mai 2024

08.05.2024

Recht

Vornamens- und Geschlechtsänderung in anderem EU-Mitgliedstaat: Von Heimatstaat anzuerkennen

Die Weigerung eines EU-Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Änderung des Vornamens und des Geschlechts anzuerkennen, verstößt gegen die Rechte der Unionsbürger. Dies meint Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Richard de la Tour. Die Mitgliedstaaten bleiben seiner Ansicht jedoch dafür zuständig, die Wirkungen dieser Anerkennung im Bereich der Ehe und Abstammung zu regeln.

Ein rumänischer Staatsangehöriger wurde bei seiner Geburt in Rumänien als weiblich registriert. Nachdem er in das Vereinigte Königreich gezogen war, erwarb er die britische Staatsangehörigkeit, behielt jedoch auch die rumänische. Im Vereinigten Königreich änderte er 2017 seinen Vornamen und seine Anrede von weiblich zu männlich und erlangte 2020 eine rechtliche Anerkennung seiner männlichen Geschlechtsidentität.

2021 beantragte er auf Grundlage zweier im Vereinigten Königreich ausgestellter Dokumente, mit denen diese Änderungen bescheinigt wurden, bei den rumänischen Verwaltungsbehörden, Vermerke über die Änderung seines Vornamens, seines Geschlechts und seiner Personenidentifikationsnummer, um diese dem männlichen Geschlecht anzupassen, in seine Geburtsurkunde einzutragen. Außerdem beantragte er, ihm eine neue Geburtsbescheinigung mit den neuen Angaben auszustellen.

Die rumänischen Behörden lehnten seine Anträge jedoch ab und forderten ihn auf, in Rumänien ein neues Gerichtsverfahren zu betreiben, das unmittelbar auf die Anerkennung der Geschlechtsänderung gerichtet ist.

Unter Berufung auf sein Recht, sich in der EU frei zu bewegen und aufzuhalten, beantragte der Bürger bei einem Gericht in Bukarest, die Anpassung seiner Geburtsurkunde an seinen neuen Vornamen und seine im Vereinigten Königreich endgültig anerkannte Geschlechtsidentität anzuordnen. Das Gericht fragt den EuGH, ob die nationale Regelung, die der ablehnenden Entscheidung der rumänischen Behörden zugrunde liegt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist und ob der Brexit Auswirkungen auf diese Rechtssache hat.

Generalanwalt Jean Richard de la Tour stellt zunächst fest, dass sich der Sachverhalt, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, vor dem Brexit beziehungsweise während des darauffolgenden Übergangszeitraums zugetragen habe. Die im Vereinigten Königreich ausgestellten Dokumente seien daher für die Zwecke der Prüfung des Ersuchens des Gerichts als Dokumente eines EU-Mitgliedstaats anzusehen.

De la Tour fährt fort, dass das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit und das Recht auf Achtung ihres Privatlebens einer Weigerung der Behörden eines Mitgliedstaats entgegenstünden, den Vornamen anzuerkennen und in einem Personenstandsregister einzutragen, den ein Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat erworben habe, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitze. Das Gleiche gelte für die Weigerung dieser Behörden, die von dem betreffenden Staatsangehörigen in diesem anderen Mitgliedstaat erworbene Geschlechtsidentität anzuerkennen und sie ohne Verfahren in seiner Geburtsurkunde einzutragen. Die Mitgliedstaaten blieben jedoch dafür zuständig, in ihrem nationalen Recht die Wirkungen dieser Anerkennung und dieser Eintragung in anderen Personenstandsurkunden sowie im Bereich der Ehe und der Abstammung zu regeln.

Generalanwalt beim Gerichtshof der Europäischen Union, Schlussanträge vom 07.05.2024, C-4/23

Erfolglose Nachbarrechtsklage: Anwohner muss Zeitschlagen von Kirchenglocken dulden

Ein Anwohner hatte sich durch das Zeitschlagen der nahegelegenen katholischen Pfarrkirche unzumutbar belästigt gesehen und verklagte die Kirchenstiftung im Zivilrechtweg auf Unterlassen. Erfolg hatte er damit nicht.

Das Landgericht (LG) Regensburg hatte in erster Instanz die Unterlassungsklage abgewiesen, weil es nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung kam, dass die durch das Zeitläuten verursachten Geräuscheinwirkungen nicht die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten. Ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger hatte Geräuschmessungen vor Ort vorgenommen. Nach seinem Gutachten hält das beanstandete Glockengeläut die maßgeblichen Richtwerte der Verwaltungsvorschrift der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm ein. Zudem berücksichtigte das LG sowohl die Ortsüblichkeit und Art und Weise des Glockenläutens als auch den Umstand, dass der Kläger erst vor wenigen Jahren und in Kenntnis der dort seit 125 Jahren befindlichen Pfarrkirche in das Wohnhaus eingezogen war.

Der Anwohner legte Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg ein, drang aber auch damit nicht durch: Die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils habe weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Fehler ergeben, befand das OLG. Insbesondere habe das Erstgericht alle für die Bewertung der Zumutbarkeit maßgeblichen Umstände berücksichtigt. Der Mann müsse das Zeitschlagen der Kirchenglocken dulden. Das LG-Urteil ist damit rechtskräftig.

Landgericht Regensburg, Urteil vom 18.10.2023, 63 O 1786/21, rechtskräftig; Oberlandesgericht Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 15.02.2024 und Zurückweisungsbeschluss vom 10.04.2024, 4 U 2356/23

Pflegebonus: Nicht für Pflegehilfskräfte

Eine Pflegehilfskraft, die die Verurteilung zur Zahlung einer Corona-Sonderleistung nach dem Pflegebonusgesetz erreichen wollte, war mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe erfolglos.

Die Klägerin war während der Corona-Pandemie als Pflegehilfskraft in einem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus tätig. Das Krankenhaus erhielt auf Grundlage einer Bestimmung im Krankenhausfinanzierungsgesetz, die durch das Pflegebonusgesetz eingefügt worden war, Bundesmittel zum Zweck der Auszahlung von Prämien in Höhe von 2.203,82 Euro für Pflegefachkräfte wegen einer besonderen Belastung durch die vollstationäre Behandlung von Patienten, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert waren. Die Ausbildung zur Pflegehilfskraft dauert ein Jahr, die Ausbildung zur Pflegefachkraft drei Jahre.

Mit ihrer auf die Zahlung einer Prämie in Höhe von 2.203,82 Euro gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass sie sich im Rahmen ihres Dienstes ebenfalls mit Corona-infizierten Patienten befassen musste. Deren Versorgung und Behandlung sei sowohl durch Krankenpflegehelferinnen als auch durch Krankenpflegefachkräfte erfolgt. Sie rüge daher die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Allein der Umstand, dass sie nur über eine einjährige und keine dreijährige Ausbildung verfüge, stelle keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung dar.

Das VG Karlsruhe hat die Klage abgewiesen. Aus der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 26e Absatz 3 Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) lasse sich kein Anspruch für die Klägerin auf Zahlung der begehrten Prämie ableiten. Der Wortlaut dieser Bestimmung sei eindeutig: Er hebe auf Pflegefachkräfte ab und erfasse damit Pflegehilfskräfte wie die Klägerin nicht.

Die Vorschrift könne auch nicht mit Blick auf Artikel 3 Absatz 1 GG so ausgelegt werden, dass die Klägerin als staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegehelferin einer Pflegefachkraft im Sinne von § 26e Absatz 2 und 3 Satz 1 KHG gleichzustellen sei. Die Grenze einer Gesetzesauslegung bilde der Wortlaut, der hier eindeutig sei. Zudem sei der Entstehungsgeschichte des Pflegebonusgesetzes zu entnehmen, dass – zumindest einigen Mitgliedern des Bundestages – bewusst gewesen sei, dass in Krankenhäusern beschäftigte Krankenpflegehilfskräfte keinen Pflegebonus erhalten sollten.

Das VG ist auch nicht davon überzeugt, dass die maßgebliche Bestimmung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 GG verletzt. Es müsse den Rechtsstreit daher nicht aussetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorlegen. Gewähre der Staat Leistungen, verfüge er über eine größere Gestaltungsfreiheit als dies bei der Eingriffsverwaltung der Fall sei. Die Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit habe der Gesetzgeber nicht überschritten, selbst wenn eine andere Gestaltung des Pflegebonus in politischer Hinsicht "gerechter" sein könnte.

Dass die Prämie Pflegefachkräften gewährt werde, Pflegehilfskräften hingegen nicht, lasse sich auf sachliche Erwägungen stützen. Die Abgrenzung des Personenkreises durch Bezugnahme auf die bundesrechtlich im Pflegeberufegesetz geregelten Berufe der Pflegefachkräfte habe für den Bundesgesetzgeber einen überschaubaren Rahmen geboten, um zumindest die anspruchsberechtigten Personen und die Prämienhöhe in den wesentlichen Umrissen selbst steuern zu können.

Das VG Karlsruhe ließ die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 23.04.2024, 8 K 615/23, nicht rechtskräftig

HRE-Musterverfahren beim OLG München: Endet mit Vergleich

Das Musterverfahren im Zusammenhang mit Kapitalmarktmitteilungen der vormaligen Hypo Real Estate Holding AG (HRE) in den Jahren 2007 und 2008 anlässlich der Finanzkrise ist nach über 13 Jahren beendet. Dies teilt das Oberlandesgericht (OLG) mit. Es sei ein wirksamer Vergleich nach den Vorschriften des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) geschlossen worden.

Im Zuge der Finanzkrise musste der Bankenkonzern HRE zunächst gestützt werden und wurde 2009 vom Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) übernommen.

Vor dem Landgericht (LG) München I wurden gegen die HRE (und andere Beklagte) eine Vielzahl von Schadensersatzklagen erhoben, die sich darauf stützten, es seien Pflichten zur Information des Kapitalmarktes im Zeitraum vom 11.07.2007 bis 04.10.2008 verletzt worden. Das LG erließ am 22.09.2010 einen Vorlagebeschluss und leitete das Musterverfahren vor dem OLG München ein.

Dieses erließ mit Beschluss vom 15.12.2014 einen Musterentscheid, in dem es teilweise Feststelllungen zum Nachteil der HRE traf, teilweise die begehrten Feststellungen der Kläger zurückwies. Gegen diese Entscheidung legten sowohl der frühere Musterkläger als auch die HRE Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) ein. Mit Beschluss vom 17.12.2020 gab der BGH den Rechtsmitteln teilweise statt und verwies das Verfahren wegen weiterer noch zu treffender Feststellungen an das OLG München zurück.

Nach der Zurückverweisung schloss die HRE ab Mai 2022 mit dem früheren Musterkläger sowie mit zahlreichen weiteren Beigeladenen außergerichtliche Vergleiche, in deren Folge diese Kläger ihre Klagen zurücknahmen und aus dem Musterverfahren ausschieden.

Das OLG München bestellte am 04.12.2023 eine neue Musterklägerin. Diese und die HRE einigten sich am 06.02.2024 auf einen Mustervergleich, der für alle noch am Musterverfahren 105 Beteiligten in 93 ausgesetzten Ausgangsverfahren einen nach den Erwerbszeitpunkten gestaffelten Zahlungsanspruch vorsieht.

Mit Beschluss vom 18.03.2024 genehmigte das OLG München den Vergleich und leitete das Zustimmungsverfahren nach dem KapMuG ein. Die Beigeladenen konnten innerhalb eines Monats den Austritt aus dem Vergleich erklären. Nur wenn mehr als 30 Prozent der Beigeladenen ihren Austritt erklärt hätten, wäre nach der gesetzlichen Reglung das Musterverfahren fortzusetzen gewesen.

Mit Beschluss vom 06.05.2024 stellte das OLG nun die Wirksamkeit des Vergleiches und das Ende des Musterverfahrens fest, nachdem bis dahin über 85 Prozent der Beigeladenen dem Vergleich ausdrücklich zugestimmt hatten.

Oberlandesgericht München, PM vom 06.05.2024

Steuern

Arbeitnehmerabfindung: Was einer ermäßigten Besteuerung entgegensteht

Wird ein Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte Kündigung mit dem einen Arbeitgeber, der durch Betriebsübergang in dieses Arbeitsverhältnis eingetreten ist, beendet und in Ausübung eines unbefristeten Rückkehrrechts mit einem früheren Arbeitgeber, aber in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, ist kein Arbeitsplatzverlust, der eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung rechtfertigen könnte, gegeben. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Niedersachsen klar.

Nichts anderes gelte für die vom kündigenden Arbeitgeber gezahlte Abfindung in dem Fall, dass sich der Arbeitnehmer bei einem vom früheren Arbeitgeber eingeräumten Wahlrecht nicht für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem früheren Arbeitgeber, sondern für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und eine vom früheren Arbeitgeber zur Vermeidung von Einnahmeverlusten auszuzahlende weitere Abfindung entscheidet.

Die betroffenen Beschäftigten waren über viele Jahre in der Produktionssparte eines inländischen Konzerns angestellt. Die Produktionssparte wurde zunächst im Rahmen eines (ersten) Betriebsübergangs im Sinne des § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf eine neue Konzerngesellschaft innerhalb des Konzerns und sodann im Rahmen eines zweiten Betriebsübergangs auf eine Tochtergesellschaft einer ausländischen Holding des inländischen Konzerns übertragen. In der Folgezeit firmierte die Tochtergesellschaft um und wurde im Rahmen eines Sharedeals an eine ausländische – konzernfremde – Gesellschaft übertragen.

Nach einer zwischen den Beteiligten vor dem ersten Betriebsübergang getroffenen Vereinbarung sind die Beschäftigten der Produktionssparte bei der Ausgliederung so zu behandeln, als wären sie noch bei der Konzerngesellschaft beschäftigt. Eine weitere spätere Vereinbarung sicherte ihnen zudem bei betriebsbedingter Kündigung entweder ein Rückkehrrecht zur deutschen Konzerngesellschaft oder eine Abfindung zu. Einige Jahre nach Abschluss des Sharedeals kam es zu einer Vielzahl von Kündigungen und zur Zahlung von Abfindungen (nun von der konzernfremden Gesellschaft). Aufgrund des vereinbarten "Rückkehrrechtes" kehrte ein Teil der Beschäftigten längerfristig zum deutschen Konzern zurück, während ein anderer Teil lediglich für eine juristische Sekunde angestellt wurde und sodann eine weitere Abfindung erhielt. Das Finanzamt unterwarf die seitens des ausländischen Konzerns aufgrund der betriebsbedingten Kündigung gezahlte erste Abfindung in allen Fällen dem tariflichen Einkommensteuersatz.

Die Arbeitnehmer haben die ermäßigte Besteuerung gemäß §§ 24, 34 Einkommensteuergesetz (EStG) der ersten von der konzernfremden Gesellschaft gezahlten Abfindung geltend gemacht.

Laut FG kann jedoch die streitige erste Abfindung nicht ermäßigt nach §§ 24, 34 EStG besteuert werden, und zwar sowohl für die Fälle, in denen die Beschäftigten langfristig in der deutschen Konzerngesellschaft verblieben sind, als auch in den Fällen, in denen eine zweite (im Übrigen unstreitig ermäßigt zu besteuernde) Abfindung gezahlt wurde. Der Annahme außerordentlicher Einkünfte und damit einer ermäßigten Besteuerung stehe die fehlende Beendigung des Einkünfteerzielungstatbestandes entgegen.

Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Absatz 1 EStG sei das Vorliegen außerordentlicher Einkünfte. Diese seien unter anderem dann gegeben, wenn die streitige Abfindung eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG darstellt. Neben der Zahlung "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" setze die steuerrechtliche Qualifizierung einer Zahlung als Entschädigung in diesem Sinne die Beendigung des Einkünfteerzielungstatbestandes voraus. Denn die Regelung bezwecke, die aus Anlass der Beendigung eines Einkünfteerzielungstatbestands zusammengeballt zugeflossenen Leistungen ermäßigt zu besteuern, so das FG.

Eine Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses, die eine steuerfreie Abfindung im Sinne des früheren § 3 Nr. 9 EStG rechtfertigen könnte, liege nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns oder anlässlich eines Betriebsübergangs im Sinne des § 613a BGB umgesetzt wird und sodann das Arbeitsverhältnis zwar formal mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird. Diese Rechtsprechungsgrundsätze wende der Bundesfinanzhof (BFH) auch in solchen Fällen an, in denen eine Umsetzung nicht im Rahmen eines Konzerns oder eines Betriebsübergangs erfolgt, jedoch die beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmer dessen Rückkehr zum vorherigen Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen so ausgestaltet haben, dass das bestehende Arbeitsverhältnis im Wesentlichen unverändert mit dem anderen Arbeitgeber fortgesetzt werden konnte (Urteil vom 13.12.2005, XI R 8/05).

In den vom FG entschiedenen Fällen seien die Beschäftigten so gestellt gewesen, als ob sie innerhalb eines Konzerns beziehungsweise einer Unternehmensgruppe gewechselt haben. Zwar habe das Arbeitsverhältnis mit dem ausländischen Konzern durch die Kündigung im Streitjahr zivilrechtlich geendet. Aufgrund der getroffenen Vereinbarungen seien die Arbeitnehmer aber so gestellt gewesen, als ob sie nicht aus dem ursprünglichen Konzern ausgeschieden waren. Nur deshalb habe ihnen eine weitere Abfindung durch den inländischen Konzern gezahlt werden können beziehungsweise seien sie weiter mit Arbeitslohn in unveränderter Höhe beschäftigt worden, auch wenn der inländische Konzern gegebenenfalls keinen Bedarf hatte. Sie mussten sich laut FG nicht auf die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz begeben, waren nach der Kündigung alle im ersten Schritt nicht der Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes ausgesetzt und mussten nach Rückkehr zum inländischen Konzern keine Probezeit durchlaufen. Soweit sie nicht in den Konzern zurückkehren wollten, hätten sie Anspruch auf eine hohe weitere Abfindung gehabt, obwohl sie faktisch nicht mehr gearbeitet hätten.

Ohne die konzernrechtlichen Regelungen hätte kein früherer Arbeitgeber für vor Jahren ausgeschiedene Arbeitnehmer Abfindungen gezahlt. Weiterhin hätte ein konzernfremder Arbeitgeber niemanden zu einem früheren Gehalt angestellt, wenn kein entsprechender Arbeitsplatz vorhanden war. Insofern seien die entschiedenen Sachverhalte mit den üblichen Fällen einer betriebsbedingten Kündigung nicht vergleichbar, betont das FG. Nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei die frühere Konzernzugehörigkeit wieder aufgelebt. Nur deshalb sei eine weitere Abfindung gezahlt worden. Daher sei der Einkünfteerzielungstatbestand wirtschaftlich betrachtet vorliegend nicht beendet und eine ermäßigte Besteuerung nicht gerechtfertigt gewesen.

Gegen die Urteile des FG wurde jeweils Revision eingelegt (Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof: IX B 36/24, IX B 38/24).

Finanzgericht Niedersachsen, Urteile vom 15.02.2024, 2 K 55/23 und 2 K 71/23, nicht rechtskräftig

Steuerbelastung: Bundestag wird über Senkung debattieren

Der Bundestag berät am 16.04.2024 erstmals einen Antrag der CDU/CSU-Fraktion mit dem Titel "Arbeitende Mitte stärken – Steuerbelastung senken" (BT-Drs. 20/8861), über den dann im Anschluss an eine Debatte abgestimmt wird. In der Beschlussvorlage des Finanzausschusses (BT-Drs. 20/11061) wird die Ablehnung des Antrags empfohlen. Die Beratung des Antrags war am 25.04.2024 von der Tagesordnung abgesetzt worden.

Die Unionsfraktion fordert in ihrem Antrag, den steuerlichen Grundfreibetrag und den Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum um zwölf Prozent anzuheben, das Kindergeld für 2024 entsprechend zu erhöhen und die bis 2022 bestehende Stufung für kinderreiche Familien ab dem dritten und vierten Kind wiedereinzuführen.

Nachdem das Bürgergeld zum 01.01.2024 um rund zwölf Prozent erhöht wurde, sei es wichtig, so die Fraktion, nun auch ein deutliches Signal für Leistung zu setzen. Arbeit müsse sich lohnen, Beschäftigung attraktiver sein als der Bezug von Sozialleistungen. Die Fraktion zeigt sich überrascht, dass das Bundesfinanzministerium den Grundfreibetrag um nur acht Prozent und den Kinderfreibetrag um knapp zehn Prozent anheben wolle, obwohl nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum die Untergrenze für das einkommensteuerliche Existenzminimum bilde und nicht unterschritten werden dürfe.

Deutscher Bundestag, PM vom 29.04.2024

Steuerklassenkombination 5/3: Steuerklassentausch für ausgleichende Gerechtigkeit?

Viele Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften kennen die Steuerklassenkombination 3/5. Im Allgemeinen nimmt der Besserverdienende in der Ehe die Steuerklasse 3 und der Wenigerverdienende die Steuerklasse 5. So lässt sich das gemeinsame monatliche Einkommen optimieren. Jedoch wird der Gehaltsunterschied beim Netto dadurch noch größer. Der Wenigerverdienende hat dabei die schlechteren Karten. Eine äußerst seltene Steuerklassenkombination ist die Variante 5/3. Der Wenigerverdienende wird dadurch bessergestellt – laut Lohnsteuerhilfe Bayern eine Möglichkeit, in der Ehe ausgewogenere Gehälter zu schaffen und den Gender Pay Gap zumindest in der Partnerschaft zu reduzieren.

Bei der altherkömmlichen Steuerklassenkombination 3/5 werde der Besserverdienende anteilsmäßig geringer besteuert und bekomme so mehr Netto aufs Konto, erläutert die Lohnsteuerhilfe. Im Gegenzug lasse sich der Wenigerverdienende anteilsmäßig höher besteuern. Die Person, die ohnehin das geringere Einkommen hat, verzichte zugunsten des gemeinsamen Einkommens auf einen Teil von ihrem Netto.

Werden die Steuerklassen getauscht, entscheide sich der Besserverdienende für die Steuerklasse 5 und nehme somit die höhere Besteuerung in Kauf. Dem Partner mit dem geringeren Einkommen werde die Steuerklasse 3 überlassen, der damit anteilsmäßig in der Ehe oder Partnerschaft geringer besteuert werde. So bleibe diesem Partner mehr von seinem Einkommen. Der Besserverdienende verzichte hingegen solidarisch auf einen Teil seines monatlichen Einkommens.

Allerdings sei die Wahl der Steuerklassen nur eine monatliche Vorauszahlung der Lohnsteuer an das Finanzamt, betont die Lohnsteuerhilfe. Dadurch könne lediglich die monatliche Höhe und Aufteilung der Gehälter beeinflusst werden. Die exakte Steuerlast werde mit der Jahreslohnsteuererklärung festgestellt. Daher sei bei den Steuerklassenkombinationen 3/5 oder 5/3 eine Steuererklärung verpflichtend. Durch den unterjährigen Verzicht auf mehr Geld in Steuerklasse 5 sammele sich quasi ein Guthaben beim Finanzamt an. Mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung im Folgejahr komme es so üblicherweise zu einer Steuererstattung.

Einen weiteren positiven Effekt könne diese Kombination für die künftige Familienplanung mit sich bringen, so die Lohnsteuerhilfe weiter. Haben die Ehepartner schon länger vor einer Schwangerschaft diese Kombination gewählt, bekämen sie durch das höhere Netto der Frau ein höheres Elterngeld. Denn das Elterngeld werde am Nettogehalt der vergangenen zwölf Monate bemessen. Ein kurzfristiger Steuerklassenwechsel vor der Geburt bringe allerdings nichts. Denn das höhere Netto werde nur berücksichtigt, wenn der Antrag auf Steuerklassenwechsel mindestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes beim Finanzamt gestellt wurde. Ansonsten werde die Steuerklasse zwar geändert, aber die Elterngeldstelle ziehe das bisherige geringere Netto zur Berechnung heran. Hier lohne sich eine längerfristige Planung.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 07.05.2024

Hamburg: Hebesätze für Grundsteuer und Gewerbesteuer bleiben auch 2024 unverändert

In Hamburg bleiben die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer für 2024 unverändert. Das hat am 07.05.2024 der Hamburger Senat beschlossen.

Bei der Gewerbesteuer betrage der Hebesatz in Hamburg weiterhin 470 Prozent – zuletzt sei dieser 1996 erhöht worden. Für die Grundsteuer A (Land- und Fortwirtschaft) liege der Hebesatz bei 225 Prozent, bei der Grundsteuer B weiterhin bei 540 Prozent. Die Hebesätze der Grundsteuer seien zuletzt 2004 und 2005 angepasst worden. In Hamburg erfolgt die Festsetzung der Hebesätze laut Finanzbehörde in jedem Jahr.

Finanzbehörde Hamburg, PM vom 07.05.2024

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