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Hochbegabung ist keine Krankheit
Eine Hochbegabung eines Kindes stellt als solche keine Krankheit dar. Die Kosten für den Besuch einer Privatschule sind deshalb nicht als Krankheitskosten abziehbar. In dem entschiedenen Fall führte der Besuch der Regelschule bei dem hochbegabten Kind zu psychosomatischen Beschwerden. Diese resultierten aus der schulischen Unterforderung und der fehlenden entsprechenden Förderung. Zwar befürwortete der Amtsarzt den Schulwechsel aus dringenden gesundheitlichen Gründen. Da jedoch an der Privatschule keine spezielle Heilbehandlung unter Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals und auch der Schulbesuch nicht zum Zwecke der Heilbehandlung stattfand, erkannten weder Finanzamt noch Finanzgericht die Kosten von rund 40.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen an. (FG Münster vom 13.6.2023, 2 K 1045/22 E).