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Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 AO verstößt nicht gegen Menschenrechte
Hinterbliebenenrente - Auch wenn die Frau drei Monate nach der Heirat stirbt, ist es keine "Versorgungsehe"
Hat ein Paar, das seit sieben Jahren zusammen ist, im September eines Jahres für den Juli des Folgejahres Veranstaltungsräume reserviert, um die Hochzeit zu feiern, wird im Dezember ein (Wieder-)Aufbrechen einer Krebserkrankung bei der Frau festgestellt (5 Jahre zuvor war erstmals Krebs diagnostiziert und behandelt worden), und wird im April eine Chemotherapie begonnen, so handelt es sich nicht um eine "Versorgungsehe", wenn noch im April im Krankenhaus geheiratet wird und die Frau schließlich drei Monate später stirbt. Die Deutsche Rentenversicherung kann in einem solchen Fall nicht darauf beharren, dass gesetzlich Ehen, die weniger als ein Jahr gedauert haben, grundsätzlich "überwiegend dem Zweck einer Versorgung" dienen. Liegen - wie hier - besondere Umstände vor (die Vorbereitungen für die Hochzeit lagen terminlich zum Beispiel weit vor der erneuten Krebsdiagnose), so steht dem Mann eine Witwerrente zu. (SG Berlin, S 4 R 618/21)