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Erbschaftsteuer: Wenn ein Betrag "zweimal" versteuert werden muss...
Hat ein Ehepaar ein so genanntes Berliner Testament aufgesetzt, sich also gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, so dass die Kinder erst dann erben, wenn auch der zweite Elternteil gestorben ist, so kann das steuerliche Nachteile für die Kinder bringen, wenn zudem die so genannte Jastrowsche Klausel im Testament steht. In dem konkreten Fall waren zwei Kinder enterbt und vier Kinder als Erben eingetragen. Kinder, die bereits beim Tod des zuerst gestorbenen Elternteils den Pflichtteil verlangen, erhalten nach dem Berliner Testament dann auch nach dem Tod des länger lebenden Elternteils nur den Pflichtteil. Hier sorgte die »Jastrowsche Klausel« dafür, dass der Elternteil, der zuerst stirbt, den Kindern, die keinen Pflichtteil verlangen, einen Teil seines Erbes als Vermächtnis gewährt - praktisch ein Versprechen auf Geld, das aber erst nach dem Tod des länger lebenden Elternteils ausgezahlt wird. Dadurch verringert sich das vom zuerst Gestorbenen vermachte Erbe und somit auch der Pflichtteil der Kinder, die diesen einfordern. Aber durch diese Konstellation unterliegt das Vermächtnis erneut der Erbschaftsteuer, wenn auch der zweite Elternteil stirbt. Ein Kind, das als Schlusserbe Erbschaftssteuer zahlen sollte, wehrte sich vergeblich dagegen. Zwar werde derselbe Betrag tatsächlich zweimal bei der Steuer berücksichtigt - allerdings bei zwei verschiedenen Personen. (BFH, II R 34/20) - vom 11.10.2023