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Arbeitsrecht - In der Probezeit sollte die eigene Meinung nicht zu "sichtbar" sein

17.09.2024

Fertigt ein 20-jähriger libanesischer Auszubildender, (auch) mit Material seines Arbeitgebers, dem Medienunternehmen Axel Springer, ein Video mit dem Namen "Wie entsteht eine Lüge" an, und stellt er es bei YouTube ein, so darf ihm fristlos gekündigt werden, wenn das Video eine antiisraelische Meinung vertritt. Hat sich das Medienhaus eindeutig dazu bekannt, zu Israel zu stehen, so darf dem jungen Mann (der außerdem ein Profilbild mit dem Text "I don't stand with Israel" besaß) die Kündigung ausgesprochen werden - unabhängig von seiner Leistung und seiner Meinungsfreiheit. In der Probezeit eines Ausbildungsverhältnisses darf ohne Verpflichtung zur Angabe eines Grundes gekündigt werden. (LAG Berlin-Brandenburg, 37 Ca 12701/23)

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