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Lebensversicherung bei der Steuererklärung nicht vergessen

Bund der Steuerzahler Bayern e. V. / Presseinformation 05.03.2018

So gibt es Geld zurück!

Steuerzahler sollten in diesem Jahr unbedingt an die Erträge aus ihren Lebensversicherungen denken und diese bei der Einkommensteuererklärung nicht vergessen. Denn die Versicherer sind bei vielen Verträgen verpflichtet, die Abgeltungsteuer abzuziehen. Die zu viel gezahlten Steuern müssen sich die Steuerzahler dann über die Einkommensteuererklärung zurückholen. Das gilt vor allem für Lebensversicherungen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Das steckt dahinter: Wurde die Lebensversicherung bis Ende 2004 abgeschlossenen, können die Erträge steuerfrei vereinnahmt werden, wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre gelaufen ist. Für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, gelten andere Steuerregeln (sogenannte Neuverträge). Gleichgeblieben ist bei den Neuverträgen die Zwölfjahresfrist, sodass erstmals ab dem Jahr 2017 verstärkt Auszahlungen aus diesen neuen Verträgen erfolgt sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Auszahlung nicht vor dem 60. Lebensjahr des Versicherungsnehmers stattfindet. Die Kapitaleinnahmen bleiben dann noch zur Hälfte steuerfrei.

Das Versicherungsunternehmen wird allerdings bei der Auszahlung aus den Neuverträgen in voller Höhe Abgeltungsteuer einbehalten. Die Steuerzahler müssen daher eine Korrektur über die Einkommensteuererklärung in der Anlage KAP für Kapitalerträge vornehmen, erklärt der Bund der Steuerzahler. Hier erfolgt dann die hälftige Berücksichtigung der Erträge und eine Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz.

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Ihr Ansprechpartner

Prof. Rudolf G. Maier
Pressesprecher und Chefredakteur

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