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Steuerabrechnung bei importierten Firmenwagen

Bund der Steuerzahler Bayern e. V. / Presseinformation 28.02.2018

Was tun, wenn es keinen deutschen Listenpreis gibt?

Steuerzahler, die ein importiertes Fahrzeug als Dienstwagen nutzen, zahlen womöglich zu hohe Steuern. Betroffen sind Dienstwagenfahrer, für deren Fahrzeug es keinen deutschen Listenpreis gibt. Praktisch ist dies vor allem bei amerikanischen Fahrzeugen der Fall, weiß der Bund der Steuerzahler. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen darf das Finanzamt den Listenpreis in diesen Fällen schätzen. Maßstab sei dabei der Importpreis, nicht der günstigere ausländische Listenpreis, so das Finanzgericht. Welcher Preis für die Abrechnung der Einkommensteuer letztlich der Richtige ist, muss nun abschließend der Bundesfinanzhof klären.

Zunächst die Grundregel: Wer seinen Dienstwagen auch privat nutzen darf, muss diesen Nutzungsvorteil versteuern. Wird kein Fahrtenbuch geführt und deshalb nach der sogenannten 1%-Regel abgerechnet, wird monatlich ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises zuzüglich Sonderausstattung für die Besteuerung zugrunde gelegt. Wenn es keinen deutschen Listenpreis gibt, darf das Finanzamt schätzen, wie das Finanzgericht Niedersachsen entschied (Az.: 9 K 264/15). Im konkreten Urteilsfall nutzte der Kläger einen nach Deutschland importierten Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé als Dienstwagen. Der Importeur zahlte für das Fahrzeug knapp 76.000 Euro und verkaufte es mit einem Händleraufschlag an den Kläger für rund 79.000 Euro weiter. Ein inländischer Bruttolistenpreis existierte für das Kraftfahrzeug nicht. Auch war das Fahrzeug nicht mit einem bau- und typengleichen inländischen Kraftfahrzeug vergleichbar. Das Finanzamt schätzte deshalb den Bruttolistenpreis auf die tatsächlichen Anschaffungskosten in Höhe von knapp 79.000 Euro. Der Kläger verlangte hingegen, den privaten Nutzungsanteil anhand des amerikanischen Listenpreises zu berechnen. Dieser betrug in Euro umgerechnet nur knapp 54.000 Euro. Das Finanzgericht argumentierte, dass sich der Listenpreis am deutschen Neuwagenmarkt orientieren müsse. Deshalb sei der Kaufpreis, abzüglich des Händleraufschlags, also die knapp 76.000 Euro zugrunde zu legen. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision beim Bundesfinanzhof ein (Az.: III R 20/16)

Wer ebenfalls einen Dienstwagen fährt, für den es keinen inländischen Listenpreis gibt, sollte sich auf dieses Verfahren beziehen und Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt für die Privatnutzung einen hohen Schätzpreis festlegt, rät der Bund der Steuerzahler. Zugleich sollte das Ruhen des Verfahrens beantragt werden, so kann der eigene Steuerbescheid nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs noch zugunsten des Steuerzahlers geändert werden.

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