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Zweitwohnungssteuer: Erhebung in Tönning rechtmäßig, in Kittlitz und Pogeez nicht
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein hat über Klagen gegen Zweitwohnungssteuerbescheide der Gemeinden Kittlitz und Pogeez sowie der Stadt Tönning entschieden. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der von der Stadt Tönning verwendete Steuermaßstab nicht zu beanstanden ist und die darauf beruhenden Zweitwohnungssteuerbescheide rechtmäßig sind (6 LB 6/24). Die Steuerbescheide der Gemeinden Kittlitz (6 LB 4/24) und Pogeez (6 LB 5/24) befand es hingegen mangels wirksamer Rechtsgrundlage für rechtswidrig.
Die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Kittlitz enthält einen Steuermaßstab, der dem mit rechtskräftigen Urteilen aus April 2024 (6 KN 1/24 und 6 KN 2/24) für rechtswidrig erklärten Maßstab entspricht. Dieser Steuermaßstab berücksichtigt unter anderem einen so genannten Lagewert, der auf dem für das jeweilige Grundstück geltenden reinen Bodenrichtwert beruht. Die Erwägungen für die Rechtswidrigkeit dieses Steuermaßstabs gelten nach Auffassung des OVG auch in einer kleinen Gemeinde wie Kittlitz. Die Gemeinde hatte dem entgegengehalten, dass es in ihrem Gebiet im maßgeblichen Veranlagungsjahr 2020 nur eine Bodenrichtwertzone gegeben habe. Dies kann nach Ansicht des OVG jedoch keine Rolle spielen, wenn weitere Wohngebiete in dem Satzungsgebiet existieren, für die kein Bodenrichtwert ausgewiesen ist. Die Situation unterscheide sich nicht maßgeblich von der größerer Gemeinden, in denen mehrere Bodenrichtwertzonen ausgewiesen sind.
Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Tönning enthält einen Steuermaßstab, wonach zur Ermittlung des Lagewerts der Bodenrichtwert desjenigen Grundstücks, auf dem sich die Zweitwohnung befindet (Dividend) durch den höchsten Bodenrichtwert im Gemeindegebiet (Divisor) zu teilen und das Ergebnis der Teilung (Quotient) mit dem Wert "1" zu addieren ist. Diese Form der Berechnung des Lagewerts bewege sich innerhalb des Gestaltungsspielraums der Kommune und verletze nicht den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz, meint das OVG. Die Addition von "1" zu dem Verhältniswert sei eine zulässige Korrektur, um übermäßige Spreizungen aus dem Verhältnis der Bodenrichtwerte zueinander zu vermeiden. Das Gericht hat auch festgestellt, dass eine Änderung der Satzung während des gerichtlichen Verfahrens zulässig ist und eine zunächst rechtswidrige Steuererhebung heilen kann.
Die Satzung der Gemeinde Pogeez enthält eine vergleichbare Regelung zur Ermittlung des Lagewerts wie die Stadt Tönning. Allerdings wird dem Lagewert abhängig von der Wohnlage ein Wert zwischen 0,0 (bei einfacher Wohnlage) bis zu 0,4 (bei bester Wohnlage) hinzugesetzt. Auf welcher Grundlage sich diese Einteilung der Wohnlagen ergebe, sei für den Normadressaten nicht ersichtlich und die Satzung daher zu unbestimmt. Die Steuererhebung auf Grundlage dieser Satzung sei daher rechtswidrig.
Das OVG hat die Satzungsregelungen jeweils nur im Rahmen der Klagen gegen einzelne angefochtene Steuerbescheide überprüft. Die Entscheidungen wirken seinen Angaben zufolge nur zwischen den am Verfahren Beteiligten.
In den Verfahren betreffend die Zweitwohnungssteuersatzungen der Gemeinde Kittlitz und der Stadt Tönning hat das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen zu den Steuermaßstäben zugelassen. In dem Verfahren betreffend die Satzung der Gemeinde Pogeez hat es die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Gemeinde Beschwerde einlegen, über die dann das BVerwG entscheidet.
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteile vom 09.10.2024, 6 LB 6/24, 6 LB 4/24 und 6 LB 5/24