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Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: Bundestag und Bundesrat haben zugestimmt

30.06.2020

Bundestag und Bundesrat haben am 29.06.2020 grünes Licht für das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz der großen Koalition gegeben. Das steuerliche Maßnahmenpaket soll die aufgrund der Corona-Pandemie geschwächte Kaufkraft stärken und Unternehmen mit gezielten Maßnahmen unterstützen. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll bereits am 01.07.2020 in Kraft treten.
Beschlossen wurde unter anderem eine befristete Senkung der Umsatzsteuersätze vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020. Der reguläre Steuersatz sinkt in diesem Zeitraum von 19 auf 16 Prozent, der ermäßigte von sieben auf fünf Prozent. Der Bund übernimmt die aus der Senkung 2020 kassenwirksam werdenden Mindereinnahmen von Ländern und Kommunen.
Außerdem soll für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind ein einmaliger Kinderbonus von 300 Euro gezahlt werden. Der Bonus soll nicht auf die Grundsicherung angerechnet und bei besserverdienenden Haushalten mit dem Kinderfreibetrag verrechnet werden. Er wird in zwei Teilen von 200 Euro im September und 100 Euro im Oktober 2020 ausgezahlt. Der Bund übernimmt den Länder- und Gemeindeanteil an den Mehrbelastungen aufgrund des Kinderbonus. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird für einen Zeitraum von zwei Jahren (2020 und 2021) von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben.
Zu den die Wirtschaft betreffenden steuerlichen Maßnahmen gehört die Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats. Erweitert wird die Möglichkeit zum steuerlichen Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 von fünf Millionen Euro beziehungsweise zehn Millionen Euro bei Zusammenveranlagung. Auch soll ein Mechanismus eingeführt werden, um den Verlustrücktrag für 2020 schon mit der Steuererklärung 2019 unmittelbar finanzwirksam nutzbar zu machen. Darüber hinaus beschloss der Bundestag eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens aber des 2,5-fachen der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die kein Kohlendioxid ausstoßen, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 auf 60.000 Euro erhöht. Zu den weiteren Maßnahmen gehört unter anderem die Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf vier Millionen Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025. In Fällen der Steuerhinterziehung kann künftig die Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge auch dann angeordnet werden, wenn der Steueranspruch erloschen ist. Die Grenze der Verfolgungsverjährung wird auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert.
Für 2020 wird mit Steuermindereinnahmen von rund 23,39 Milliarden Euro gerechnet, von denen rund 20,08 Milliarden Euro auf den Bund entfallen sollen. Knapp 13 Milliarden Steuerausfälle entstehen durch die Absenkung der Mehrwertsteuer, der Kinderbonus schlägt mit 5,4 Milliarden Euro zu Buche und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit 415 Millionen Euro. 2021 sollen die Steuermindereinnahmen insgesamt bei rund 12,84 Milliarden Euro liegen, davon rund 6,26 Milliarden Euro für den Bund.
Bei der Abstimmung im Bundestag hatten die AfD-Fraktion und die FDP-Fraktion dem Gesetzentwurf nicht zugestimmt; Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich. Der Bundesrat begrüßte die Zusage der Bundesregierung, den Ländern und Gemeinden sämtliche aus der befristeten Umsatzsteuersenkung resultierenden Steuerausfälle zu erstatten. Das vorliegende Gesetz regele nur den Teil der 2020 kassenwirksamen Steuerausfälle. Steuerausfälle, die erst 2021 kassenwirksam werden, müsse die Bundesregierung auch 2021 gesetzlich kompensieren, fordert die Länderkammer in einer begleitenden Entschließung.
Bundestag und Bundesrat, PM jeweils vom 29.06.2020

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