Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Zweifache Impfung mit «Sputnik V»: Denno...

Zweifache Impfung mit «Sputnik V»: Dennoch kein Anspruch auf Impfzertifikat

05.10.2021

Wer zwei Mal mit dem Vakzin "Sputnik V" geimpft ist, hat dennoch keinen Anspruch auf Ausstellung eines inländischen Nachweises hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hessen entschieden und damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel bestätigt.

Der Antragsteller war am 10.05.2021 in Moskau mit dem Vakzin "Sputnik V" und am 19.07.2021 in San Marino mit demselben Vakzin geimpft worden. Er begehrte deshalb vom Gesundheitsamt des Landkreises Fulda die Ausstellung eines deutschen Impfzertifikats. Der Landkreis lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Impfstoff "Sputnik V" gehöre nicht zu den vom Paul-Ehrlich-Institut aufgelisteten Impfstoffen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller sein Begehren ohne Erfolg weiterverfolgt.

Er erfülle die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Impfnachweises im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht, erläutert der VGH. Danach sei ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form auszustellen, wenn die zugrunde liegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse "www.pei.de/impfstoffe/covid-19" genannten Impfstoffen erfolgt ist. Der russische Impfstoff "Sputnik V" sei in Deutschland nicht zugelassen.

Auch EU-Bestimmungen geböten die Ausstellung eines inländischen Nachweises nicht. Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/953, der die Ausstellung eines Impfzertifikats für einen in einem Drittland verabreichten Impfstoff grundsätzlich ermöglicht, regele in seinem Satz 2, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, ein Impfzertifikat für einen COVID-19-Impfstoff auszustellen, der nicht zur Verwendung in seinem Hoheitsgebiet zugelassen ist. Die Versagung der Ausstellung eines Impfzertifikats begründe auch keinen Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit. Denn die EU-Mitgliedstaaten könnten auf der Grundlage des Schutzes der öffentlichen Gesundheit Maßnahmen zur Beschränkung des freien Personenverkehrs ergreifen.

Der Beschluss des VGH Hessen ist unanfechtbar.

Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschluss vom 27.09.2021, 8 B 1885/21, unanfechtbar

Mit Freunden teilen