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Zwei gegen einen: Halterin von zwei Hunden haftet zu zwei Dritteln

10.02.2026

Eine Frau befand sich mit ihrem Hund in einem Park. Der Hundwar nicht angeleint. In dem Park befand sich auch eine andere Frau, dieihre beiden Hunde zunächst an der Leine führte. Bevor es zu derRauferei zwischen den Hunden kam, ließ auch letztere aus nichtaufklärbaren Gründen die Leine ihrer Hunde los.

Die spätere Klägerin versuchte die Hunde zu trennen. Dabeierlitt sie Verletzungen am Knie, am kleinen Finger der rechten Hand undmusste auch eine gebuchte Urlaubsreise stornieren. Sie verlangte daher vonder Beklagten, der Frau mit den zwei Hunden, unter anderem Ersatz derStorno-Kosten von 2.122 Euro sowie Schmerzensgeld. Der Hund der Klägerinerlitt Verletzungen und musste operiert werden.

Die Beklagte und deren Haftpflichtversicherung verwiesen aufdie Verantwortlichkeit der Klägerin und verweigerten eine Zahlung.

Das AG gab der Klage teilweise statt undverurteilte die Beklagte zu Schadensersatz in Höhe von 1.467,84 Eurosowie 1.500 Euro Schmerzensgeld. Die Haftungsquote sah das Gericht beider Klägerin zu 1/3 und bei der Beklagten zu 2/3.

Die Beklagte hafte als Tierhalterin gemäß § 833 BürgerlichesGesetzbuch (BGB) unabhängig davon, ob die Klägerin unmittelbar durch ihrenoder durch einen der Hunde der Beklagten verletzt worden sei. Denn § 833BGB begründe eine Gefährdungshaftung, die bereits dann eingreife, wenn dieRechtsgutsverletzung ihre Ursache zumindest auch in der Verwirklichungspezifischer oder typischer Gefahren der Natur des Tieres hat beziehungsweise insoweitein auch nur mittelbarer ursächlicher Zusammenhang besteht.

Eine solche Tiergefahr habe sich hier verwirklicht. Dennunstreitig habe zwischen den Hunden eine Rangelei stattgefunden. Diesestelle eine Interaktion zwischen den Tieren dar, die ihrer tierischenNatur entsprechend aufeinander eingewirkt haben, bis es zur Schädigung derKlägerin kam.

Zu sehen sei jedoch auch, dass an der Auseinandersetzung derHunde, bei dem die Klägerin und ihr Hund verletzt worden sind, auch derHund der Klägerin beteiligt gewesen sei und die Klägerin selbst in dieRangelei eingegriffen habe.

Der tatsächliche Verursachungsbeitrag der beteiligten Hunde seistreitig. Er habe sich auch im Rahmen der informatorischen Anhörung derParteien nicht weiter aufklären lassen. Während die Klägerin vorgetragenhabe, dass die Hunde der Beklagten an der Leine gepöbelt hätten, währendihr Hund ruhig geblieben sei, habe die Beklagte behauptet, der Hundder Klägerin sei plötzlich von hinten aus dem Gebüsch aufgetaucht und aufihre beiden Hunde zugekommen. Das AG München sah sich außerstande, einerder beiden Parteidarstellungen den Vorzug zu geben. Keine der Parteien habeauf das Gericht einen unglaubwürdigen Eindruck gemacht, auch seien beideDarstellungen an sich glaubhaft und nachvollziehbar.

Das Gericht bewertete bei Abwägung der bekanntenGesamtumstände, insbesondere, der Tatsache, dass die Beklagte Halterin vonzwei an der Auseinandersetzung beteiligten Hunde war, die Mithaftung derKlägerin mit 1/3. Da durch das gleichzeitige Führen von zwei großen Hundeneine gesteigerte Rudeldynamik besteht, überwiege die spezifischeTiergefahr der Beklagten. Die Tiergefahr des Hundes der Klägerin sei nichtdadurch erhöht, dass dieser ohne Leine war. Denn als es zumletztendlichen Aufeinandertreffen der Hunde kam, seien auch die Hunde derBeklagten ohne Leine gewesen, sodass sich hier dieselben Gefahrengegenüberstanden hätten.

Amtsgericht München, Urteil vom 20.11.2025, 223 C 5188/25, rechtskräftig

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