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Zusammenfassende Meldungen: Änderungen bei Abgabe mittels Massendatenschnittstelle ELMA

03.11.2025

Nutzer der Massendatenschnittstelle ELMA könnenZusammenfassende Meldungen (ZM) ab dem 01.12.2025 nur noch im Format XML abgeben.Die bisher gültige Datensatzbeschreibung verliert ab diesem Zeitpunkt ihreGültigkeit. Hierauf weist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hin.

Die neuen technischen Voraussetzungen zur Abgabe vonMassendaten von ZM seien dem allgemeinen Kommunikationshandbuch (KHB) zum"ELMA-Verfahren" in der Standardversion 2.0 nach dem 23.07.2024 (https://www.bzst.de/DE/Service/Portalinformation/Massendaten/ELMA/elma.html) sowie zusätzlich dem fachspezifischen KHB (https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/ZusammenfassendeMeldung/ElektronischeAbgabe/BOP/BOP.html)für das Verfahren ZM zu entnehmen.

Die erforderlichen XSD-Dateien zurSchnittstellenbeschreibung fänden sich ebenfalls auf der Seite des BZSt (https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/ZusammenfassendeMeldung/ElektronischeAbgabe/BOP/BOP.html).

Bestehende ELMA-Freischaltungen bleiben nach Angaben desAmtes auch für ELMA 2.0 bestehen. Es müssten keine neuen Freischaltungsanträgegestellt werden.

Aufgrund des engen Umstellungszeitfensters werde einParallelbetrieb der alten und der neuen ELMA-Version bis zum 16.01.2026aufrechterhalten.

Die Möglichkeit, ELMA-Dateien nach dem alten Muster über dasBZSt-Online-Portal BOP hochzuladen, werde jedoch ab dem 01.12.2025 entfallen,sodass für diese Dateien dann zwingend SFTP (Secure File Transfer Protocol) genutztwerden müsse.

ZM mit bis zu 1.500 Meldezeilen können laut BZSt mit dem im ELSTER-Dienstleistungsportalder deutschen Finanzverwaltung oder im BOP hinterlegten Formular abgegebenwerden.

Die vorgesehene Zielgruppe für die ELMA-Massendatenschnittstellesind nach Angaben des Amtes vor allem Unternehmen, die in ihrer ZM mehr als1.500 Meldezeilen in einem Meldezeitraum übermitteln müssen, sowieSteuerberater und Rechenzentren, die in einer Datei die ZM von mehrerenUnternehmen und/oder unterschiedlicher Meldezeiträumen übermitteln wollen.

Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 31.10.2025

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