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Zugang zum See: Eilantrag auf Einräumung eines Notwegerechts erfolglos

27.02.2023

Zu einem Eilverfahren vor dem Landgericht (LG) München II führte die Frage, wieviel ein direkter Zugang zum Pilsensee kosten darf. Letztlich hatte der Eilantrag eines Ehepaars aus Seefeld auf Einräumung eines Notwegerechts im Wege der einstweiligen Verfügung keinen Erfolg, weil die Verfügungsbeklagte einlenkte.

Die klagenden Eheleute sind alleinige Sondereigentümer eines Grundstücks ohne Seezugang, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist, und Eigentümer eines schlauchförmigen Grundstücks mit einem direkten Zugang zum Pilsensee. Beide Grundstücke sind getrennt durch das circa sechs Quadratmeter große Grundstück der Verfügungsbeklagten. Seit dem Frühjahr 2022 verhandelten die Parteien unter anderem über den Kauf dieses Grundstücks. Eine Einigung scheiterte vor allem an den Preisvorstellungen der Verfügungsbeklagten, der 30.000 Euro angesichts der zu erwartenden Wertsteigerung zu wenig erschien.

Im Winter 2022 verbot die Verfügungsbeklagte den Verfügungsklägern den Zutritt zu dem Grundstück. Weil sie zur Begründung anführte, dass erst eine Einigung über die Nutzung erzielt werden müsse, zogen die Verfügungskläger vor Gericht. Sie führten an, dass zu ihrem Seegrundstück keine öffentliche oder öffentlich gewidmete Straße führe und witterungsempfindliche Gegenstände wie Boote eingelagert werden müssten. Im Termin am 03.02.2023 erklärte sich die Verfügungsbeklagte angesichts der drohenden Schäden mit einem Betreten des Grundstücks zum Zwecke der Einwinterung einverstanden.

Das LG München II lehnte mit seinem Urteil vom 16.02.2023 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Angesichts des Zugeständnisses der Verfügungsbeklagten fehle "die für den Verfügungsgrund notwendige Dringlichkeit".

Landgericht München II, Urteil vom 16.02.2023, 13 O 107/23, nicht rechtskräftig

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