Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Zollkontrolle mit Folgen: 140.000 Euro g...

Zollkontrolle mit Folgen: 140.000 Euro geschmuggeltes Bargeld eingezogen

17.08.2023

140.000 Euro eingezogen - so lautet der rechtskräftige Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main gegen eine 40-jährige Frau aus dem Ruhrgebiet.

Diese geriet zuvor ins Visier der Gemeinsamen Finanzermittlungsgruppe Hessen, bestehend aus Kräften des Zollfahndungsamts Frankfurt am Main und des Hessischen Landeskriminalamts. Den Ermittlungen gegen die 40-Jährige wegen Verdachts der Geldwäsche war eine Zollkontrolle am Frankfurter Flughafen im Oktober 2020 bei der geplanten Ausreise der Frau in die Türkei vorausgegangen.

"Auf wiederholte Nachfragen der Zöllnerinnen und Zöllner gab die Frau an, kein Bargeld in nennenswerter Höhe mit sich zu führen. Im Zuge der Zollkontrolle wurden jedoch insgesamt 140.000 Euro, eingewickelt in mehrere Herrenjeans, im Gepäck der Reisenden festgestellt", erklärte Carina Orth, Pressesprecherin des Zollfahndungsamts Frankfurt am Main. "Weiterhin machte die Frau keine Angaben zur Herkunft und zum Verwendungszweck des sichergestellten Bargelds", so Orth weiter.

Durch die umfangreichen Ermittlungen der Gemeinsamen Finanzermittlungsgruppe Hessen konnte das Gericht davon überzeugt werden, dass die bei der Frau aus dem Ruhrgebiet gefundenen Geldscheine mutmaßlich aus Straftaten und nicht aus legalen Quellen stammen können. Zwar wurde die Bargeldkurierin nicht wegen Verdachts der Geldwäsche verurteilt, allerdings ordnete das Gericht die selbstständige Einziehung der sichergestellten 140.000 Euro an.

Dies bedeutet, dass die wegen Geldwäscheverdachts sichergestellten Gelder auch dann abgeschöpft werden können, wenn die im Strafverfahren beschuldigte Person nicht weiterverfolgt oder verurteilt werden konnte, sofern zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass diese Gelder aus einer Straftat stammen.

Die Einziehung von Taterträgen, also die Wegnahme von Gewinnen aus möglichen Straftaten, folgt dem Grundsatz, dass Straftaten sich für mögliche Täter nicht lohnen sollen.

Zoll.de, Mitteilung vom 15.8.2023

Mit Freunden teilen