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Zinsneuregelung: Umsetzung in Finanzverwaltung hakt
Aufgrund von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts musste bis zum 31.07.2022 eine gesetzliche Neuregelung der Verzinsungsregelung nach § 233a Abgabenordnung (AO) beschlossen werden. Der Gesetzgeber ist dem durch das so genannte Zinsanpassungsgesetz nachgekommen. Wie die Steuerberaterkammer Niedersachsen Sachsen-Anhalt mitteeilt, gestaltete sich die Umsetzung der Zinsneuregelung für die Finanzverwaltung technisch jedoch schwierig. Nicht gewährleistet gewesen sei, dass die Neuregelung in § 238 Absatz 1a AO sofort ab ihrem Inkrafttreten technisch und organisatorisch umgesetzt werden könnte.
Zinsfestsetzungen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 hätten daher ab dem Inkrafttreten der Neuregelung weiterhin "vorläufig" ausgesetzt werden können, falls und wenn ja, solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung des neuen Rechts noch nicht vorliegen. Die offenen Zinsfestsetzungen seien dann rückwirkend angepasst und alle neuen oder ausgesetzten Zinsfestsetzungen nach neuem Recht durchgeführt oder nachgeholt worden.
In einer Vielzahl von Bundesländern seien die Zinsbescheide ab 2019 mittlerweile in Papierform bekanntgegeben worden, so die Steuerberaterkammer. Es stelle sich die Frage, wie eventuelle Zinserstattungen nach § 233a AO zur Einkommensteuer ertragsteuerlich zu behandeln sind. Nach § 20 Absatz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) seien Erstattungszinsen steuerpflichtig, wohingegen Nachzahlungszinsten nach § 233a AO keine negativen Zinseinnahmen darstellen. Diese seien nach § 12 Nr. 5 EStG nicht abziehbare Schuldzinsen. Steht eine Zinserstattung aber in einem kausalen Zusammenhang mit einer ursprünglichen Zinszahlung, dürfte eine Versteuerung nach § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG bis zur Höhe der ursprünglichen Zinsnachzahlung nicht eintreten, so die Steuerberaterkammer abschließend unter Verweis auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 16.3.2021 (BStBl I 2021, 353).
Steuerberaterkammer Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 22.03.2023