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Zeitschriftenlieferung: Gewährung von Sachprämien weder Nebenleistung noch einheitliche Leistung

19.07.2022

Die Gewährung von Sachprämien stellt weder eine Nebenleistung gegenüber der Hauptleistung Zeitschriftenlieferung dar, noch handelt es sich hierbei um eine einheitliche Leistung. Die Lieferung der Prämie verfolge einen eigenen Zweck und stelle nicht nur das Mittel dar, um die Lieferung von Zeitschriften in einem Abonnement unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, so das Finanzgericht (FG) Hamburg. Eine rechtliche Verknüpfung durch die Regelung in einem einheitlichen Vertrag führe nicht zur Unterordnung einer Leistung gegenüber einer anderen Leistung.

Die Beigabe einer DVD mit einem Spielfilm und die Lieferung der Fernsehzeitschrift stellten jeweils selbstständige Lieferungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) dar, die nicht zusammen als einheitliche Lieferung qualifiziert werden könnten, wenn DVD und Zeitschrift unterschiedlichen Zwecken dienen, der Preis der DVD den Preis der Zeitung übersteigt, der Inhalt der DVD nicht extra für die Zeitschrift entwickelt wurde und die DVD unabhängig und langfristiger als die Zeitschrift genutzt werden kann, fährt das FG Hamburg fort.

Im zugrunde liegenden Fall war die umsatzsteuerliche Behandlung von Sachprämien bei Neuabonnenten und von DVDs, die zu Programmzeitschriften beigegeben werden, streitig. Es ging um die Frage, ob es sich jeweils um eine einheitliche Leistung handelt, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Denn dieser ermäßigt sich unter anderem für die Lieferung von Zeitungen und anderen periodischen Druckschriften auf sieben Prozent. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Regel jede Lieferung (oder Dienstleistung) als eigene und selbstständige Leistung zu betrachten. Nur unter bestimmten Umständen können mehrere Leistungen als einheitliche Leistung anzusehen sein, wenn sie nicht selbstständig sind.

Im zu entscheidenden Fall hat das FG Hamburg dies verneint.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 19.01.2022, 6 K 16/20, rechtskräftig

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