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Zeitarbeit und Leiharbeit: Welche Kosten steuerlich absetzbar sind

27.02.2026

Zeitarbeiter und Leiharbeiter können viele Kosten von derSteuer absetzen. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) informiert darüber,welche.

Leiharbeiter könnten sehr unterschiedliche Arbeitsverträgemit ihrer Zeitarbeitsfirma haben und oft wechselnde Arbeitsorte, da sie beiverschiedenen Kunden ihres Zeitarbeitsunternehmens tätig sind. Das bringesteuerliche Vorteile mit sich:

Für die tägliche Fahrt zu wechselnden Einsatzorten könntensie die so genannte Dienstreisepauschale (auch Reisekostenpauschale genannt)geltend machen. Jeder gefahrene Kilometer – Hin- und Rückweg – könne mit 30Cent pro Kilometer abgesetzt werden.

Wer mehr als acht Stunden täglich von Zuhause abwesend ist,habe zudem Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand – allerdings nur für die erstendrei Monate an derselben Einsatzstelle. Bei einem Wechsel des Einsatzortesbeginne die Dreimonatsfrist neu.

Der VLH rät Leiharbeitnehmenden, sich die Einsatzzeiten und-orte zu notieren, um die steuerlichen Vorteile optimal nutzen zu können.

Außerdem weist er auf Folgendes hin: Die steuerlichenVorteile wie Kilometerpauschale und Verpflegungspauschbetrag könnten nur inAnspruch genommen werden, wenn die Zeitarbeit eine Auswärtstätigkeit ist. Seit2014 gelte: Leiharbeiter seien nicht mehr automatisch auswärts tätig, sondernkönnten auch beim Kunden der Zeitarbeitsfirma eine so genannte ersteTätigkeitsstätte haben. Entscheidend seien die konkreten Regelungen imArbeitsvertrag.

Während bei einer Auswärtstätigkeit Hin- und Rückfahrtabgesetzt werden könnten, dürfe man bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nurmit der Pendlerpauschale (38 Cent pro Kilometer für den einfachen Weg) rechnen.

Wer länger als 48 Monate beim selben Kunden tätig sei, könnedaher nicht von steuerlichen Vorteilen profitieren. Das gleiche gelte, wenn manvon vornherein für ein zeitlich befristetes Projekt eingestellt worden ist, dasdie gesamte Vertragslaufzeit umfasst, oder unbefristet beim selben Kunden tätigist ("bis auf Weiteres").

In diesem Zusammenhang ist laut VLH entscheidend, welcheZuordnung im Arbeitsvertrag mit der Zeitarbeitsfirma festgelegt ist. Habe einLeiharbeiter beispielsweise einen unbefristeten Vertrag mit einerZeitarbeitsfirma geschlossen, sei aber befristet bei einer Kundin angestellt,so stimme die Vertragsdauer zwischen Zeitarbeitsfirma und Kundin nicht überein.Es sei somit keine Dauerhaftigkeit gegeben, und die Arbeit bei der Kundin gelteals Auswärtstätigkeit – mit allen Vorteilen.  

Das Thema der ersten Tätigkeitsstätte bei Leiharbeitern seiin mehreren Urteilen grundlegend geklärt worden, da es erhebliche steuerlicheAuswirkungen hat, fährt die VLH fort.

So habe das Finanzgericht Niedersachsen 2016 entschieden,dass die häufige Formulierung «bis auf Weiteres« in Arbeitsverträgen nicht zueiner unbefristeten Tätigkeit und somit einer dauerhaften Einsatzstelle führenwürde. Das bedeute, dass auch Leiharbeiter, die "bis auf Weiteres" inihrem Vertrag stehen haben, ihre Fahrten zur Arbeit mit derDienstreisepauschale absetzen dürfen.

Der Bundesfinanzhof habe daraufhin entschieden, dass eineerste Tätigkeitsstätte immer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bewertetwerden muss (VI R 6/17). Das bedeute: Wird man für eine befristete Zeit aneinem Ort eingesetzt und dann an einem anderen, gelte nur die erste Tätigkeitals "erste Tätigkeitsstätte". Vorteil sei, dass für jede weitereEinsatzstelle die kompletten Fahrtkosten (Hin- und Rückfahrt) abgesetzt werden könnten,solange die Tätigkeit vorübergehend bleibe.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe, PM vom 13.02.2026

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