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Zaun auf Platz in Düsseldorf: Architektin verliert Streit um Urheberpersönlichkeitsrecht

15.01.2024

Der um einen Gastronomiebetrieb errichtete Zaun auf einem Platz in Düsseldorf muss nicht beseitigt werden. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden und die Klage einer Architektin abgewiesen, die den Platz umgestaltet hatte und sich durch den Zaun in ihrem Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt sieht.

Die selbstständige Architektin und Stadtplanerin hatte den Platz auf Grundlage eines mit der Stadt geschlossenen Architektenvertrages umgestaltet. Der Vertrag sieht unter anderem vor, dass das Urheber- und das Verwertungsrecht an den erbrachten Leistungen dem Planungsbüro zustehen. Nach der Umgestaltung mietete ein Gastronom von der Stadt eine Fläche auf dem Platz an und errichtete dort für seinen Gastronomiebetrieb einen Pavillon mit Außenbestuhlung. 2020 stellte er mit Erlaubnis der Stadt noch einen Zaun um den Pavillon auf, der Teile des Platzes, unter anderem auch zwei von der Architektin erdachte "leuchtende Stadtsofas", einschließt. Die Architektin klagte mit einer Unterlassungsklage gegen den Zaun. Dieser beeinträchtige ihr Urheberpersönlichkeitsrecht erheblich.

Die Klage blieb in erster und auch in zweiter Instanz erfolglos. Zwar sei die Klägerin als Miturheberin eines Werkes im Sinne des § 2 Urhebergesetzes anzusehen. Denn sie habe gemeinsam mit weiteren Stadtplanern ein Konzept geschaffen, dass sich von der üblichen Gestaltung eines Platzes durch besondere Merkmale unterscheide. Hierzu zählten insbesondere das Vorsehen einer zentralen Lichtskulptur und die Anordnung beleuchteter "Stadtsofas" sowie ein Licht-/Farbkonzept im Sinne einer allgemein zugänglichen und durch Bodenstrahler gestalteten "grünen Insel". Auch werde das Werk durch den in Teilen an die "Stadtsofas" angebrachten, den gesamten westlichen (größeren) Teil des Platzes umfassenden Zaun nicht nur optisch erheblich beeinträchtigt. Durch die Errichtung des Zauns sei zudem das dem Werk zugrunde liegende Konzept, einen frei zugänglichen Platz zu schaffen, nicht mehr gegeben.

Dieser Eingriff sei jedoch durch die entgegenstehenden Belange der Stadt Düsseldorf als Eigentümerin des Platzes gerechtfertigt. Das Interesse der Stadt, der allgemeinen Öffentlichkeit einen Platz mit hoher Aufenthaltsqualität zur Verfügung zu stellen (was auch dem Auftrag an die Architektin zugrunde gelegen habe), habe zu einem erheblichen Teil nicht verwirklicht werden können. Denn auf dem Platz würden in aller Öffentlichkeit Drogen gehandelt und konsumiert. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sei davon auszugehen, dass die Stadt Düsseldorf bewusst die Errichtung des Zauns genehmigt habe, um den Platz teilweise frei von Drogenabhängigen zu halten und auch anderen Personen den halbwegs ungestörten Aufenthalt auf dem Platz zu ermöglichen.

Gegen das Urteil ist kein Rechtsmittel zulässig.

Oberlandesgericht Düsseldorf, PM vom 11.01.2024

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