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Zahnarztstuhl: Auch großer Patient darf es sich bequem machen
Ein Patient nimmtauf dem Behandlungsstuhl seines Zahnarztes Platz. Als er sich bewegt, um essich bequem zu machen, bricht der Stuhl. Der Zahnarzt will für die Reparaturrund 1.700 Euro. Doch die bekommt er nicht.
Laut Amtsgericht(AG) München hat der Mediziner keinen Anspruch auf das Geld. Der Patient habeden Schaden nicht zu vertreten. Er habe sich – wie eine Zeugin bestätigt habe –nicht ruckartig oder sonst ungewöhnlich bewegt. Dass der Patient allein wegenseiner Größe von zwei Metern hafte, entbehre jeglicher Grundlage. Auch derZahnarzt selbst habe nicht angeben können, worin das fahrlässige Verhaltenseines Patienten bestanden haben solle.
Vor diesemHintergrund habe der Patient keinen Anlass gehabt, sich auf dem Stuhl besondersvorsichtig zu bewegen. Er habe sich bequem hinsetzen dürfen. Eine erhöhteVorsicht ginge zudem über die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hinaus.
AmtsgerichtMünchen, Urteil vom 12.08.2025, 283 C 4126/25, rechtskräftig