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Zahlungen der Krankenkassen an Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: Sind verfassungswidrig

19.05.2021

Der GKV-Spitzenverband, die zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland, durfte die vom Gesetzgeber angeordneten Zahlungen an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verweigern, weil die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften verfassungswidrig sind. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Die gesetzlichen Regelungen über die Beauftragung und Vergütung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung durch den GKV-Spitzenverband verstießen gegen die durch das Grundgesetz vorgeschriebene Verwaltung der Sozialversicherung durch eigenständige Körperschaften, so das BSG. Der Bund müsse die organisatorische und finanzielle Selbstständigkeit der Sozialversicherungsträger (hier der Krankenkassen) wahren und dürfe seinen eigenen Behörden keine Aufgaben der Sozialversicherung übertragen.

Die Beitragsmittel der Versicherten dürften allein zur Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung eingesetzt werden. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben unterlaufe die in § 20a Absatz 3 und 4 Sozialgesetzbuch V geregelte Konstruktion einer gesetzlichen Beauftragung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung durch den GKV-Spitzenverband mit einer pauschalen, vom Auftragsumfang unabhängigen Vergütung.

Der GKV-Spitzenverband sei im Interesse der Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen auch berechtigt, sich auf die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen zu berufen, um eine verfassungsrechtliche Prüfung durch die Gerichte herbeizuführen.

An einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht war das BSG eigenen Angaben zufolge gehindert, weil die Aufsichtsmaßnahme des Bundesgesundheitsministeriums auch noch aus einem anderen Grund rechtswidrig war. Denn für die Aufhebung eines Verwaltungsratsbeschlusses des GKV-Spitzenverbandes durch die Aufsichtsbehörde habe es 2016 an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 18.05.2021, B 1 A 2/20 R

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