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Wolfsabschuss im Westerwald: Zwischenentscheidung zugunsten eines Naturschutzverbandes
Beim Verwaltungsgericht (VG) Koblenz sind mehrere Eilanträge von Naturschutzvereinigungen eingegangen, die sich gegen den von der Struktur- und Genehmigungsdirektion ausnahmsweise zugelassenen Abschuss eines Wolfes aus dem "Leuscheider Rudel" richten. In einem der Verfahren ist eine stattgebende Zwischenentscheidung ergangen. Danach darf der Wolf vorläufig bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Eilantrag nicht abgeschossen werden.
Dabei enthält die gerichtliche Zwischenentscheidung laut VG keine inhaltliche Entscheidung darüber, ob die Ausnahmegenehmigung zu Recht erteilt wurde. Das könne erst nach Vorlage und Prüfung der Verwaltungsvorgänge beantwortet werden. Da dies jedoch einige Zeit in Anspruch nimmt, sei zur Vermeidung vollendeter Tatsachen bis zum Ergehen einer erstinstanzlichen Entscheidung eine Zwischenentscheidung geboten gewesen.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 06.12.2024, 4 L 1327/24.KO