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Wohnungsbauprämie und Einkommensgrenzen: Ab 2021 höher

17.06.2021

Der Fiskus fördert den Erwerb von neuem Wohneigenturm mit einer Wohnungsbauprämie. Ab 2021 profitierten davon mehr Steuerbürger, meldet der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL). Singles dürften künftig über ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 35.000 Euro (bis 2020 gelten noch 25.600 Euro) und zusammenveranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner über ein zu versteuerndes Einkommen von 70.000 Euro (bis 2020: 51.200 Euro) verfügen. Einkünfte aus Kapitalvermögen würden bei dieser Einkommensgrenze nicht berücksichtigt.

Die maßgebliche Grenze für das Bruttoeinkommen liege bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer wegen noch abziehbarer Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen regelmäßig sogar über 40.000 beziehungsweise 80.000 Euro. Jeder Bürger, der einen Bausparvertrag bei einer Bausparkasse hat oder neu abschließt, erhalte vom Staat einen Zuschuss auf das Ersparte. Die Wohnungsbauprämie betrage zehn Prozent (bis 2020: 8,8 Prozent) der im Jahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Pro Kalenderjahr würden maximal Aufwendungen von bis zu 700 Euro für Ledige und bis zu 1.400 Euro für Verheiratete gefördert. Auch der Kauf von Anteilen an Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder an Bau- und Wohnungsgenossenschaften werde gefördert.

Grundvoraussetzung für den Anspruch auf eine Wohnungsbauprämie ist laut BVL die unmittelbare wohnwirtschaftliche Verwendung (Zweckbindung) bei Auszahlung des Bausparguthabens oder bei Beleihung der Ansprüche aus einem Bausparvertag. Das Mindestalter betrage 16 Jahre. Das gesparte Kapital müsse für den Bau, Kauf oder die Modernisierung einer Immobilie verwendet werden. Die Einzahlung müsse mindestens 50 Euro jährlich betragen. Die Mindestlaufzeit des Bausparvertrags müsse sieben Jahre betragen.

Für jedes Jahr müsse bei der Bausparkasse ein Wohnungsbauprämien-Antrag eingereicht werden. Die Bausparkasse wiederum weise die Prämie dann beim zuständigen Finanzamt an. Wird der Antrag bewilligt, zahle das Finanzamt die Prämie an die Bausparkasse aus. Zuletzt schreibe die Bausparkasse die ausgezahlte Prämie dem Bausparvertrag gut.

Erich Nöll, Geschäftsführer beim BVL, betont, dass die geltenden Fristen beachtet werden müssten. Der Prämienantrag 2021 müsse spätestens bis zum 31.12.2023 bei der Bausparkasse vorliegen. Wer die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage überschreitet, aber vermögenswirksame Leistungen erhält, könne auch hierfür die steuerfreie Wohnungsbauprämie beantragen. Ausgeschlossen davon seien lediglich Riester-Bausparverträge. Denn eine Doppelförderung sei nicht möglich.

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 11.06.2021

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