DFB-Schiedsrichter: Können vor Arbeitsgerichten klagen
Automatischer Informationsaustausch: Elektronisches Standardformat veröffentlicht
Wohnsitz im EU-Ausland: Kein Zuschlag zur Rente europarechtswidrig?
Verstößt es gegen die europäische Niederlassungsfreiheit, wenn dem Bezieher einer gesetzlichen Rente ein Zuschlag zur Rente ganz oder zum Teil mit der Begründung verweigert wird, die an seinem Wohnsitz im EU-Ausland bestehende Pflichtkrankenversicherung berechne ihre Beiträge nicht nach der Höhe der Rente, sondern erhebe eine Kopfpauschale? Das will das Bundessozialgericht (BSG) wissen. Es hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Bezieher einer gesetzlichen Rente erhalten für die Aufwendungen ihrer Krankenversicherung in Deutschland einen Zuschuss oder einen Zuschlag zur Rente: Sind sie freiwillig oder privat krankenversichert, erhalten sie einen Zuschuss, sind sie pflichtkrankenversichert, trägt der Rentenversicherungsträger ihre nach der Rente zu bemessenden Beiträge zur Hälfte.
Der Versicherte im Ausgangsverfahren bezog eine deutsche Rente und wohnte in den Niederlanden. Dort war er pflichtkrankenversichert. Die Beiträge berechnete die niederländische Krankenversicherung für bestimmte Komponenten aber nicht anhand der Höhe der Rente, sondern erhob eine Kopfpauschale.
Die Gewährung eines Zuschusses lehnte die Deutsche Rentenversicherung ab, weil der Versicherte pflichtkrankenversichert gewesen sei. Einen Zuschlag gewährte sie nur zum Teil. Das begründete sie damit, die Beiträge zur niederländischen Krankenversicherung würden teilweise als Kopfpauschale erhoben.
Klage und Berufung der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Versicherten sind erfolglos geblieben. Das BSG hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und den EuGH angerufen.
Bundessozialgericht, Vorlagebeschluss vom 22.07.2025