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Wiesbaden: Maskenpflicht für Schüler ab Jahrgangsstufe 5 rechtmäßig

27.10.2020

Ein Wiesbadener Schüler ist mit seinem Eilbegehren, im Unterricht keinen Mund-Nasen-Schutz tragen zu müssen, gescheitert. Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden erachtete die Allgemeinverfügungen des Gesundheitsamtes der Landeshauptstadt Wiesbaden – Infektionsschutz – vom 16.10.2020 und die Allgemeinverfügung des Magistrats der Landeshauptstadt Wiesbaden – Gesundheitsamt – vom 16.10.2020 nach summarischer Prüfung für offensichtlich rechtmäßig.

Die Allgemeinverfügungen seien von den zuständigen Behörden, nämlich dem Gesundheitsamt als eigenständiger Behörde sowie dem Magistrat, zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz, erlassen worden.

Die Voraussetzungen für den Erlass der Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz lägen vor. Zwar bestimme § 3 Absatz 1 Satz 1 der Zweiten Corona-Verordnung, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule nicht während des Präsenzunterrichts im Klassen- oder Kursverband bestehe. Allerdings dürften nach der Öffnungsklausel in § 11 der Zweiten Corona-Verordnung die örtlich zuständigen Behörden auch über die Verordnung hinausgehende Maßnahmen anordnen.

Auch in Wiesbaden zeige sich eine zunehmend verschärfende Infektionslage, die auch bei Erlass der Allgemeinverfügungen bereits gegeben gewesen sei. Vor dem Ende der Herbstferien sei die Sieben-Tage-Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten gewesen. Unmittelbar nach Erlass der Allgemeinverfügungen seien es mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen gewesen. Ab den Herbstferien habe sich das Infektionsgeschehen auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden äußerst dynamisch entwickelt. Es gebe zahlreiche Infizierte und Kranke und auch eine unbestimmte Zahl an Krankheitsverdächtigen, was nach dem Infektionsschutzgesetz eine höhere Gefahrenlage begründe. Aktuell (Stand: 21.10.2020) seien insgesamt 255 Personen infiziert und die Landeshauptstadt Wiesbaden habe nach dem hessischen Eskalation- und Präventionskonzept die Stufe 5 (dunkelrot) erreicht mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von 89,7 pro 100.000 Einwohner.

Die grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts sei geeignet, die Geschwindigkeit des Atemstromes und des Speichel-/Schleim-/Tröpfchenauswurfs deutlich zu reduzieren. Sie diene durch die Erschwerung der durch Husten und Niesen ungehinderten Diffusion von virusbehafteten Aerosolen und infektiösen Tröpfchen und insofern vor allem dem Fremdschutz. Bei allgemeiner Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen bestehe so ein wechselseitiger Schutz. Die Anordnung des Tragens einer Maske ziele somit darauf ab, die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. Dies gelte in besonderem Maße im Präsenzunterricht in Schulen, in dem sich die Schüler räumlich beengt, häufig ohne die Möglichkeit des einzuhaltenden gebotenen Mindestabstandes von 1,5 Metern in geschlossenen Räumen aufhielten, in denen sich nicht zuletzt infektiöse Aerosole anreichern könnten.

Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im Präsenzunterricht sei damit ein wirksames und geeignetes Mittel, um das legitime Ziel zu verfolgen, die Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 in den Schulen und aus den Schulen heraus in die Bevölkerung zu verhindern beziehungsweise gar zu unterbinden. Ein milderes, aber gleich wirksames Mittel sei nicht ersichtlich. Insbesondere erreichten bloße Ermahnungen oder dringende Empfehlungen nicht die erforderliche Wirksamkeit, da sie nicht für einheitlich schützende Verhältnisse sorgen könnten. Viele hätten den Ernst der Lage immer noch nicht verstanden und gefährdeten nicht nur sich selbst, sondern andere rücksichtslos. Auch das regelmäßige Durchlüften der Unterrichtsräume stelle nur eine flankierende, aber nicht ebenso wirksame Maßnahme zur Reduzierung der Weiterverbreitung des Virus dar. Die alternative Schließung von Schulen und Ausbildungsstätten wiege ungleich schwerwiegender.

Die Anordnung in den Allgemeinverfügungen sei auch angemessen. Die Abwägung zwischen der allgemeinen Handlungsfreiheit des Antragstellers mit dem Schutz der Gesundheit der Mitschüler, des Lehrpersonals und schließlich der gesamten Bevölkerung sowie dem Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitswesens führe zu dem Ergebnis, dass auch angesichts der zunächst auf 14 Tage beschränkten Anordnung die Interessen des Antragstellers zurückträten. Es sei für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum mit dem Tragen etwa einer einfachen textilen Bedeckung die Beteiligung am Unterricht unzumutbar oder und gar unmöglich würde. Dass nachhaltige Schädigungen durch das längere Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entstehen könnten, sei reine Spekulation.

Der Antragsteller hat Beschwerde gegen den Beschluss des VG erhoben, über die nun der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat.

Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 22.10.2020, 7 L 1167/20.WI, nicht rechtskräftig

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