Anleger von Wirecard: Haben keinen Schadenersatzanspruch gegen die BaFin
Ausländische Betriebsstätten einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft: Keine Arbeitgeber im Sinne des OECD-Musterabkommens
Widerruf einer Einbürgerungszusicherung: Nicht wegen zwei Verwaltungsübertretungen
Beim Widerruf einer Einbürgerungszusicherung muss, wenn er die Wiedererlangung der Unionsbürgerschaft verhindert, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Nicht gerechtfertigt sei ein Widerruf, der sich lediglich auf zwei Verwaltungsübertretungen stützt.
Grundsätzlich sei es jedoch Sache des Mitgliedstaats, bei dem die betreffende Person die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit beantragt, um die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats erwerben zu können, sicherzustellen, dass seine Entscheidung, die auf diesen Antrag ergeht, erst in Kraft tritt, wenn die neue Staatsangehörigkeit tatsächlich erworben wurde.
Im zugrunde liegenden Fall wollte eine estnische Staatsbürgerin die österreichische Staatsbürgerschaft erlangen. Österreich sicherte ihr die Einbürgerung unter der Voraussetzung zu, dass sie die estnische Staatsbürgerschaft aufgebe. Dem kam die Estin nach und war sodann staatenlos. Später widerrief Österreich seine Einbürgerungszusicherung wegen zweier Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, die die Einbürgerungswillige begangen hatte. Beide Übertretungen waren lediglich finanziell ahndbar.
Die Sache gelangte schließlich vor den EuGH, der die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anmahnte, was im Ausgangsfall dazu führe, dass der Widerruf der Einbürgerungszusicherung ausgeschlossen sei.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 18.01.2022, C-118/20