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Whatsapp-Nachrichten mit rassistischem Inhalt: Polizeibeamte zurückgestuft
Weil sie in Whatsapp-Einzel- und Gruppenchats Flüchtlinge und Menschen mit Migrationshintergrund herabgewürdigt haben, müssen zwei niedersächsische Polizeivollzugsbeamte in Zukunft mit weniger Geld auskommen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen hat sie jeweils zurückgestuft.
Den beiden Beamten wird von der Polizeidirektion Osnabrück vorgeworfen, Bild-, Text- und Videodateien rassistischen, Flüchtlinge beziehungsweise Menschen mit Migrationshintergrund herabwürdigenden sowie das nationalsozialistische Unrechtsregime verharmlosenden Inhalts in Einzel- und Gruppenchats innerhalb und außerhalb der Polizei mittels WhatsApp versendet zu haben. Damit hätten sie schuldhaft gegen ihre Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten verstoßen.
Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück hat den einen Beamten – einen heute 49-jährigen Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) – in das Amt eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) zurückgestuft. Gegen den anderen Beamten, einen heute 61-jährigen Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11), hat es auf eine Kürzung seiner Dienstbezüge für die Dauer eines Jahres um zehn Prozent erkannt.
Beide Urteile hat die Polizeidirektion Osnabrück im Berufungsverfahren mit dem Ziel angegriffen, die Entfernung der beiden Polizeivollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis zu erreichen.
Dem ist das OVG nicht nachgekommen, hat die erstinstanzlichen Entscheidungen aber dennoch jeweils verschärft. Beide Beamte hätten schuldhaft gegen ihre Pflicht verstoßen, durch ihr gesamtes Verhalten für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten. Damit unvereinbar sei unter anderem jedes Verhalten, mit dem die Menschenwürde von Personen oder Personengruppen infrage gestellt wird oder das darauf gerichtet ist, die Ziele des nationalsozialistischen Regimes zu verharmlosen oder Bestandteile des NS-Ideologie wieder gesellschaftsfähig zu machen.
Der eine Beamte habe durch den Versand zahlreicher Dateien rassistischen, Menschen ausländischer Herkunft herabwürdigenden sowie das NS-Unrechtssystem und seine Führungsriege verharmlosenden Inhalts in WhatsApp-Einzel- und Gruppenchats innerhalb und außerhalb der Polizei sowie zudem durch den Empfang etlicher derartiger Dateien über mehrere Jahre hinweg ohne adäquate Reaktion hierauf den objektiven Anschein einer verfassungsfeindlichen Gesinnung erweckt. Darin sieht das OVG ein schweres Dienstvergehen Denn von jedem Beamten sei zu verlangen, dass er für den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung einstehe, insoweit Partei ergreife und für sie eintrete.
Dem anderen Beamten sei – hier allein – der Versand einer nicht unerheblichen Anzahl solcher Dateien in Einzel-Chats innerhalb der Polizei anzulasten, sodass auch er schuldhaft gegen seine Pflicht verstoßen habe, durch sein gesamtes Verhalten für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten.
Demgegenüber hat das OVG aufgrund des sonstigen Verhaltens der beiden Beamten und des von ihnen im Rahmen der mündlichen Verhandlungen gewonnenen Eindrucks nicht feststellen können, dass ihr Verhalten auch Ausdruck einer entsprechenden verfassungsfeindlichen Gesinnung gewesen wäre und sie daher zugleich gegen die Pflicht verstoßen hätten, sich zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen.
Daher hat das OVG jeweils nicht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt, sondern auf die der Zurückstufung. Mangels festgestellter verfassungsfeindlicher Gesinnung bestehe noch ein Restvertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit, dass die Beamten in Zukunft ihren Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen werden. Aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls hat das OVG bei dem einen Beamten eine Zurückstufung um zwei Besoldungsgruppen (von A 11 auf A 9) und bei dem anderen eine Zurückstufung um eine Besoldungsgruppe (von A 11 nach A 10) verfügt.
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteilen vom 24.04.2025, 3 LD 14/23 und 3 LD 12/23, rechtskräftig