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Wettvermittlungsstellen: Müssen Mindestabstandregelungen zu Spielhallen und Schulen einhalten

03.05.2023

Im Land Berlin müssen mehrere Wettvermittlungsstellen, die ohne Erlaubnis betrieben werden und den Mindestabstand von 500 Metern zu erlaubten Spielhallen beziehungsweise von 200 Metern zu Schulen nicht einhalten, vorerst schließen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden und damit eine entsprechende Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.

Seit Ende 2020 dürfen konzessionierte Wettveranstalter in Deutschland Sportwetten im Internet und über stationäre Wettvermittlungsstellen anbieten. Nach dem im Land Berlin geltenden Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 ist es Sache der Wettveranstalter, die zusätzlich für einen konkreten Standort erforderliche Erlaubnis für den jeweiligen Wettvermittler zu beantragen. Wegen der zuvor bestehenden unklaren Rechtslage wurden Wettvermittlungsstellen in Berlin bisher ohne diese Erlaubnis betrieben, ohne dass hiergegen eingeschritten wurde.

Nunmehr hat das zuständige Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten unter Berufung auf die fehlenden Erlaubnisse und die Nichteinhaltung der jeweiligen Mindestabstände verschiedenen Wettveranstalterinnen in Bezug auf mehrere Standorte verboten, dort weiterhin Sportwetten zu veranstalten, und zugleich den Betreibern dieser Wettvermittlungsstellen untersagt, solche Wetten zu vermitteln. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Schließung der Vermittlungsstellen gerichteten Eilanträge der Veranstalterinnen und Wettvermittler jeweils zurückgewiesen.

Die dagegen erhobenen Beschwerden blieben ohne Erfolg. Laut OVG bestehen weder unions- noch verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Erlaubnisverfahren und die Abstandsregelungen. Grundsätzlich entspreche es dem Gesetzeszweck, den weiteren Betrieb einer formell illegalen und in der Sache nicht erlaubnisfähigen Wettvermittlungsstelle zu untersagen. Es sei ausdrücklich Ziel des Glücksspielstaatsvertrages 2021, die Anzahl der Wettvermittlungsstellen zu begrenzen, um die Entstehung von Glücksspiel- und Wettsucht zu verhindern und den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten.

Ein Vertrauen auf den Fortbestand der bisher nur faktisch geduldeten Wettvermittlungsstellen hätten die Betreiber beziehungsweise Veranstalter nicht bilden können. Schon angesichts der begrenzten Laufzeit des vorangegangenen Glücksspielstaatsvertrages hätten sie jederzeit mit einer Änderung beziehungsweise Verschärfung der Rechtslage rechnen müssen.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28.03.2023, OVG 1 S 5/23, vom 29.03.2023, OVG 1 S 11/23, vom 19.04.2023, OVG 1 S 3/23, vom 20.04.2023, OVG 1 S 9/23 und vom 26.04.2020, 1 S 4/23 und andere, jeweils rechtskräftig

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