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Wettbewerbsrecht: Kein «fliegender Gerichtsstand» mehr

19.02.2021

Gegen Wettbewerbsverstöße im Internet und anderen Telemedien kann nicht mehr bundesweit im Rahmen des "fliegenden Gerichtsstands" vorgegangen werden. Dies macht das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf deutlich.

Ein Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen verlangte von einem Unternehmen mit Sitz in Rheinland-Pfalz Unterlassung angeblich irreführender Werbung auf verschiedenen Kanälen (Fernsehen, Internet, Print). Das Landgericht (LG) Düsseldorf bejahte seine Zuständigkeit und untersagte mit einstweiliger Verfügung vom 15.01.2021 die Werbung.

Die Antragsgegnerin, das werbende Unternehmen, wandte sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung, soweit sie Werbung im Internet und anderen Telemedien betraf. Sie hält das LG Düsseldorf für unzuständig.

Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg, weil sie nicht das richtige Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist. Das OLG Düsseldorf hat jedoch deutlich gemacht, dass die Zuständigkeitsfrage anders zu beurteilen sei. Es verweist insofern auf die am 02.12.2020 in Kraft getretene Neufassung der Zuständigkeitsregeln in § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Vormals sei es möglich gewesen, Wettbewerbsverstöße, die über das Internet oder andere Telemedien bundesweite Auswirkungen hatten, im Rahmen des "fliegenden Gerichtsstands" auch bundesweit geltend zu machen. Düsseldorf sei vor diesem Hintergrund einer der bundesweit führenden Gerichtsstandorte in Wettbewerbsstreitsachen. Die Neuregelung beschränke die gerichtliche Zuständigkeit nunmehr örtlich auf den Bezirk, in dem der angeblich gegen die Regeln Verstoßende seinen Allgemeinen Gerichtsstand hat, zum Beispiel seinen Wohnsitz.

Das LG habe diese Beschränkung auf Fälle begrenzt gesehen, in denen lediglich internetspezifische Wettbewerbsverstöße geltend gemacht werden. Da dies vorliegend nicht der Fall gewesen sei, habe es den "fliegenden Gerichtsstand" weiterhin als gegeben erachtet. Der Wettbewerbssenat des OLG Düsseldorf dagegen sieht keinen Raum für eine solche einschränkende Lesart der neuen Vorschrift. Danach wäre im vorliegenden Fall ein Gericht in Rheinland-Pfalz zuständig.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2021, I-20 W 11/21

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