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Werbungskosten eines Botschafters für Dienstwohnung im Ausland: Keine Kürzung wegen unangemessener Größe

09.09.2021

Ein Botschafter, der im Inland eine Wohnung unterhält und vom Auswärtigen Amt angewiesen ist, eine Dienstwohnung in der ausländischen Botschaft zu beziehen, kann die Kosten für diese Zweitwohnung im Ausland unabhängig von deren Größe steuerlich geltend machen. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz klar.

Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, war im Streitjahr 2017 als Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in verschiedenen Ländern in Asien tätig und wohnte – wie vom Auswärtigen Amt angewiesen – in Wohnungen, die sich in den jeweiligen Botschaften befanden. Die Wohnungen hatten eine Größe zwischen 186 und 249 Quadratmetern. Neben seinem steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn (98.312 Euro) erhielt der Kläger steuerfreie Auslandszuschläge (58.249 Euro), sein Gehalt wurde allerdings um als Dienstwohnungsvergütung bezeichnete Beträge gekürzt (zwischen rund 1.500 Euro und 1.800 Euro monatlich). Die Klägerin – seine Ehefrau – wohnte während des gesamten Streitjahrs in der gemeinsamen Wohnung der Kläger im Inland.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von rund 25.000 Euro geltend. In diesem Betrag enthalten ist die Kürzung der Bezüge um die als Dienstwohnungsvergütung bezeichnete Beträge. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Aufwendungen seien nicht in voller Höhe notwendig gewesen und nur abziehbar, soweit sie auch für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung von maximal 60 Quadratmetern entstanden wären. Gegen diese Kürzung der geltend gemachten Werbungskosten (rund 8.220 Euro) haben die Kläger Klage geklagt.

Das FG gab ihnen Recht. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten seien in voller Höhe notwendige Mehraufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gewesen. Sie seien ihm nicht nur wegen seiner beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstanden, sondern für ihn auch unvermeidbar gewesen. Sein Dienstherr habe ihm jeweils die Anweisung erteilt, in der Botschaft Wohnung zu nehmen, was nicht nur die Berechtigung, sondern auch die Verpflichtung beinhaltet habe, die Dienstwohnung zu beziehen. Deshalb sei dem Kläger auch die Dienstwohnungsvergütung in Form des Mietwerts der Dienstwohnung als so genannter Sachbezug auf seine Dienstbezüge angerechnet worden. Der Kläger habe sich weder dem Wohnen in der Dienstwohnung als solchem noch der Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf seine Dienstbezüge entziehen können. Er hätte die Botschaftertätigkeit nicht ohne das Beziehen der zugewiesenen Dienstwohnung ausüben können. Die daraus folgenden Kosten seien daher nicht von der subjektiven Entscheidung des Klägers abhängig, sondern nach objektiven Maßstäben angemessen.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.06.2021, 3 K 1255/20

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