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Wellnessmassagen: Dürfen auch sonn- und feiertags stattfinden

17.03.2026

AngestellteMasseure dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, umWellnessmassagen vorzunehmen. Wie das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einemEilverfahren entschieden hat, steht das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dem nichtentgegen.

Nach diesem Gesetz dürfenArbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. Nurausnahmsweise, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werdenkönnen, dürfen sie unter anderem in Freizeit-, Erholungs- undVergnügungseinrichtungen beschäftigt werden (§ 10 Absatz 1 Nr. 7 ArbZG).

Die Antragstellerinbietet in Berlin in mehreren Studios Wellnessmassagen an, die sie durch ihreAngestellten vornehmen lässt. Das Landesamt für Arbeitsschutz,Gesundheitsschutz und technische Sicherheit untersagte ihr sofort vollziehbar diebeabsichtigte Beschäftigung von Arbeitnehmern in den Berliner Betriebsstättenan Sonn- und Feiertagen. Der Ausnahmetatbestand liege nicht vor. Er gelte nurfür die aktive eigene Betätigung der Nutzer. Die Kunden der Antragstellerinüberließen sich dagegen passiv einer Dienstleistung. Zudem werde das Angebotnur von wenigen Kunden wahrgenommen und sei besonders personalintensiv.

Der hiergegengerichtete Eilantrag hatte Erfolg. Das VG Berlin hält die Untersagung beisummarischer Prüfung für rechtswidrig, weil sich die Antragstellerin auf dengesetzlichen Ausnahmetatbestand berufen könne. Nicht-medizinischeMassagestudios seien ebenfalls als Erholungseinrichtungen anzusehen und daherprivilegiert. Das folge sowohl aus dem Wortlaut als aus dem Sinn und Zweck derAusnahmeregelung. Massagen dienten der Steigerung des Wohlbefindens. EineBeschränkung mit Blick auf die Größe des Nutzerkreises lasse sich dem Gesetzebenso wenig entnehmen wie ein bestimmter Personalschlüssel.

Gegen den Beschlusskann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

VerwaltungsgerichtBerlin, Beschluss vom 13.03.2026, VG 4 L 508/25, nicht rechtskräftig

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