Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Weiterbildungserfolg: Keine doppelte Prä...

Weiterbildungserfolg: Keine doppelte Prämie

09.02.2021

Eine Arbeitslose erhält nicht deswegen eine doppelte Prämie für eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung, weil die Abschlussprüfung in zwei Teile untergliedert war. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen klargestellt.

Die beklagte Bundesagentur für Arbeit bewilligte der arbeitslosen Klägerin Leistungen für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung zur Kauffrau für Büromanagement. Diese legte die Abschlussprüfung – wie vom Lehrplan vorgesehen – in zwei Teilen erfolgreich ab. Für deren Bestehen zahlte die Beklagte ihr eine Prämie von 1.500 Euro aus. Den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Prämie für das Bestehen des ersten Teils der Abschlussprüfung (1.000 Euro) lehnte sie hingegen ab. Die Klage vor dem Sozialgericht Köln blieb erfolglos.

Das LSG hat auch die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin erfülle nicht die Anspruchsvoraussetzungen. Denn sie habe keine in bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte Zwischenprüfung bestanden. Der erste Teil der Abschlussprüfung habe zwar während ihrer Weiterbildung stattgefunden. Dieser sei jedoch Bestandteil der Abschlussprüfung, die lediglich in zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt worden sei, was zur Folge gehabt habe, dass die Zwischenprüfung entfallen sei.

Einer erweiternden Auslegung dahingehend, dass § 131a Absatz 3 Ziffer 1 Sozialgesetzbuch III auch den ersten Teil einer Abschlussprüfung erfasse, sei die Vorschrift nicht zugänglich. Ein Teil einer Abschlussprüfung könne schon vom Wortsinn her keine Zwischenprüfung sein.

Die Regelung könne auch nicht analog angewandt werden. Es lasse sich nicht feststellen, dass das Bestehen des ersten Teils einer Abschlussprüfung nach dem gesetzgeberischen Willen ausnahmslos, also insbesondere auch bei nur kurzen Weiterbildungsgängen, prämienauslösend sein solle und eine entsprechende ausdrückliche Regelung versehentlich nicht in das Gesetz aufgenommen worden sei. Zudem sei die Interessenlage nicht vergleichbar. Die Prämie für erfolgreiche Zwischenprüfungen diene der Motivation, die Ausbildung fortzusetzen und abzuschließen. Im Fall der Klägerin habe es einer solchen nicht bedurft, da zwischen dem ersten Teil und dem Beginn des zweiten Teils der Abschlussprüfung nur knapp zwei Monate gelegen hätten.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2020, L 20 AL 53/19

Mit Freunden teilen