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Wegen "Business-Tools": Meta-Konzern muss Instagram-Nutzer Schadensersatz leisten
Der Meta-Konzernhat mit seinen so genannten Business-Tools gegen dieDatenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verstoßen, weil er Daten von Nutzernseines sozialen Netzwerks Instagram weiterverarbeitet hat, ohne dieEinwilligung der Betroffenen eingeholt zu haben. Er muss den Nutzern nunjeweils 1.500 Euro immateriellen Schadensersatz leisten; auch darf er diegewonnenen personenbezogenen Daten nicht weiterverarbeiten. Das hat dasOberlandesgericht (OLG) Dresden in vier ersten Parallelverfahren entschieden.
Bei den"Business-Tools" handelt sich um Programmschnittstellen, die derMeta-Konzern Unternehmen zur Installation auf deren Webseiten anbietet. Siedienen dazu, personenbezogene Daten der Webseitennutzer zu sammeln, die dieUnternehmen dann mit dem Meta-Konzern teilen.
Das OLG hat sich inden entschiedenen Verfahren die Überzeugung verschafft, dass hierzu die zueiner Datenverarbeitung erforderlichen Einwilligungserklärungen der Nutzernicht vorgelegen haben. Meta könne sich hierfür auch nicht auf einen weiterender nach der DS-GVO möglichen Rechtfertigungsgründe berufen.
Durch eine solcheVerarbeitung personenbezogener Daten entstehe ein Kontrollverlust, der beibetroffenen Nutzern ein Gefühl der umfassenden Überwachung hervorrufen könne.Dies rechtfertige es, einen immateriellen Schadensersatz auf der Grundlage vonArtikel 82 DS-GVO auch dann zuzusprechen, wenn der einzelne Nutzer hierdurchkeine psychische Beeinträchtigung erlitten habe. Nicht erforderlich sei eshierfür, dass der Nutzer nachweist, Webseiten besucht zu haben, die seinepersonenbezogenen Daten mit Hilfe dieser Business Tools an den Meta-Konzernweiterleiten.
Die Revision wurdenicht zugelassen. Die Urteile sind damit rechtskräftig.
OberlandesgerichtDresden, Urteile vom 03.02.2026, rechtskräftig