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Weg zum im Betrieb aufgestellten Getränkeautomaten: Ist unfallversichert

23.02.2023

Stürzt ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit auf dem Weg zum Kaffeeholen in der Arbeitsstelle, ist der Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Hessen entschieden. Die Revision wurde zugelassen.

Arbeitnehmer seien gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsbezogene Tätigkeit verrichten. Anders als die dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Nahrungsaufnahme selbst sei das Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, grundsätzlich versichert. Verletzt sich ein Versicherter auf dem Weg zum Getränkeautomaten, sei dies daher als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Im zugrunde liegenden Fall rutschte eine Verwaltungsangestellte auf dem Weg zu dem im Sozialraum des Finanzamtes aufgestellten Getränkeautomaten auf nassem Boden aus und erlitt einen Lendenwirbelbruch. Die Frau beantragte, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Unfallkasse Hessen lehnte den Antrag ab. Der Versicherungsschutz ende regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür.

Das LSG gab der verunglückten Frau Recht. Der Sturz sei als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Zurücklegen des Weges, um sich einen Kaffee an einem im Betriebsgebäude aufgestellten Automaten zu holen, habe im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten gestanden.

Sei ein Beschäftigter auf dem Weg, um sich Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen, sei er grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Beim Kauf von Lebensmitteln für den häuslichen Bereich seien die insoweit zurückgelegten Wege hingegen nicht versichert. Ebenso sei die Nahrungsaufnahme selbst dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und daher grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum Getränkeautomaten ende, so das LSG, nicht an der Tür des Sozialraums, der sich innerhalb des Betriebsgebäudes befinde. Dieser Raum gehöre eindeutig in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Der Sozialraum sei zum Zeitpunkt des Unfalls auch nicht als Kantine beziehungsweise zur Nahrungsaufnahme genutzt worden.

Landessozialgericht Hessen, PM vom 21.02.2023, L 3 U 202/21, nicht rechtskräftig

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