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WC und Parkplatz: Entgeltlicher Betrieb neben Baudenkmal keine umsatzsteuerfreie Nebenleistung

10.08.2023

Der entgeltliche Betrieb eines Parkplatzes sowie einer WC-Anlage neben einem Baudenkmal ist keine umsatzsteuerbefreite Nebenleistung zu den nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfreien Umsätzen durch das Baudenkmal (hier: Eintrittsgelder für entgeltliche Begehung und Teilnahmegebühren für Führungen). Dies hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin, eine kommunale GmbH, betrieb ein Informationszentrum sowie – jeweils entgeltpflichtig – einen Parkplatz und ein WC neben einem Denkmal. Einen Teil der überlassenen Flächen verpachtete sie unter Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 12 UStG an Gastronomiebetriebe. Für das Begehen des Denkmals und für Führungen (jedoch nicht für das Informationszentrum) erhob die Antragstellerin Entgelte, die sie als umsatzsteuerfrei behandelte. Ferner ging sie davon aus, dass die Gewährung der Parkplatz- und WC-Nutzung eine Nebenleistung zur Zutrittsgewährung für das Denkmal und die dort durchgeführten Führungen darstellte, sodass sie die Umsätze aus der Parkplatz- und WC-Nutzung in ihren Steueranmeldungen ebenfalls als umsatzsteuerfrei behandelte.

Dies sah das Finanzamt anders. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz.

Damit hatte sie insoweit keinen Erfolg, als das FG entschied, dass die streitbefangenen Leistungen nach summarischer Prüfung weder bei isolierter Betrachtung noch als Nebenleistungen zu den steuerfreien Leistungen aus der Gewährung des Zutritts zum Denkmal und aus Führungen darüber steuerfrei seien.

Bei isolierter Betrachtung seien weder die Gewährung des Zutritts zur WC-Anlage noch die Zurverfügungstellung von Parkplätzen als Umsätze eines Denkmals der Baukunst von der Umsatzsteuer befreit. Umsätze, die nicht zwangsläufig mit der Verfügungsgewalt über das Denkmal einhergehen, seien nicht als nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG anzusehen, sondern nur solche Umsätze, die als kulturelle Dienstleistung gewürdigt werden können, so das FG.

Dies sei bei der Zurverfügungstellung der WC-Anlage und der Parkplätze nicht der Fall, auch wenn der Nutzer bei Gelegenheit der Inanspruchnahme die Gelegenheit hatte, das Denkmal Augenschein zu nehmen. Darin habe jedoch nicht der wesentliche Inhalt der mit den WC- und Parkentgelten abgegoltenen Leistungen gelegen. Dieser bestand nach Ansicht des FG vielmehr in der jeweiligen Nutzungsgewährung.

Die Überlassung der WC-Anlage und der Parkplätze stelle nach summarischer Prüfung auch keine Nebenleistung zu der steuerfreien Zutrittsgewährung zum Denkmal beziehungsweise zu den Führungen dar.

Eine Leistung sei insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Im Zusammenhang mit kulturellen Dienstleistungen habe die Rechtsprechung insoweit einen Nebenleistungscharakter verneint, wenn der Leistungsempfänger der möglichen Nebenleistung ein von der kulturellen Dienstleistung unabhängiges Interesse an der möglichen Nebenleistung hatte.

Im Streitfall sei der Antragstellerin einzuräumen, dass eine große Zahl von Nutzern des Parkplatzes diesen aufsuchen, um anschließend nach Zahlung des Eintritts beziehungsweise des Führungsentgelts das Denkmal zu begehen, so das FG. Ferner sei auch davon auszugehen, dass eine große Zahl von Nutzern die WC-Anlage vor oder nach einer solchen entgeltpflichtigen Begehung aufgesucht haben. Das Gericht könne jedoch weder feststellen, in welchem Umfang dies der Fall war, noch, dass die Besucher, die eine Eintrittskarte oder ein Führungsentgelt bezahlt haben, keine weitere Zwecke mit dem Aufsuchen des Parkplatzes und/oder der WC-Anlage verbunden haben.

Das Gericht sieht es als nicht glaubhaft an, dass im Wesentlichen nur die entgeltliche Begehung des Denkmals Anlass für die Nutzung des Parkplatzes und der WC-Anlage waren. Denn zwei Fahrradwege liefen an dem Denkmal vorbei. Auch komme in Betracht, dass Besucher den Parkplatz zur (unentgeltlichen Außen-)Besichtigung des Denkmals aufgesucht haben. Es sei auch denkbar, dass die Nutzung des WCs und/oder des Parkplatzes im Zusammenhang mit einem Besuch der naheliegenden Gastronomiebetriebe erfolge.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.05.2023, 7 V 7031/23

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