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Waffenverbot für Reichsbürger: Ist rechtmäßig
Gegen einen so genannten Reichsbürger darf ein Waffenverbot verhängt und auch ein ihm erteilter "Kleiner Waffenschein" widerrufen werden. Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen bestätigt, dass die Annahme, die Reichsbürgereigenschaft führe zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, nicht zu beanstanden sei.
Dem Antragsteller war im Jahr 2011 ein "Kleiner Waffenschein" erteilt worden, der ihn berechtigte, Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit sich zu führen. Nachdem die Kreispolizeibehörde Kenntnis darüber erlangt hatte, dass der Antragsteller der Reichsbürgerbewegung angehört, widerrief sie die erteilte waffenrechtliche Erlaubnis und verbot dem Antragsteller gleichzeitig den Besitz und Erwerb von Waffen und Munition, für deren Erwerb keine Erlaubnis benötigt wird. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag, der ohne Erfolg blieb.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Annahme der Waffenbehörde, der Antragsteller sei waffenrechtlich unzuverlässig, aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden sei. Der Antragsteller bezeichne sich selbst als "Staatsangehöriger des Königreiches Deutschland". Er gebe damit zu erkennen, dass er die geltende Rechtsordnung als nicht für sich verbindlich anerkenne.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.12.2022, 17 L 1170/22, nicht rechtskräftig