Gebäudemodernisierung: Wie die einzelnen Kosten voneinander abzugrenzen sind
Störungen bei der Flugsicherung: Staat kann für wirtschaftlichen Schaden haften
Waffenlieferungen nach Israel: Palästinenser in Karlsruhe erfolglos
Ein im Gazastreifen lebender Palästinenser sieht sich durch dieErteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Israel inseinem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt. Er klagt,scheitert damit aber auf ganzer Linie – jetzt auch vor demBundesverfassungsgericht (BVerfG).
Aus dem Grundgesetz ergebe sich der Auftrag an den deutschenStaat, das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechte zuschützen, führen die Verfassungsrichter aus. Unter bestimmten Bedingungen könneaus diesem Auftrag die Pflicht folgen, im Ausland lebende Menschen zu schützen.Die staatlichen Organe entschieden aber grundsätzlich in eigener Verantwortung,wie sie den allgemeinen Schutzauftrag und etwaige konkrete Schutzpflichtenerfüllen. Ein Anspruch auf bestimmte einzelne Maßnahmen bestehe deshalb in derRegel nicht, betont das BVerfG.
Ob im Einzelfall von diesem Grundsatz ausnahmsweiseabzuweichen sei, entschieden zunächst die Fachgerichte. Das BVerfG prüfe, obdie Fachgerichte Bedeutung und Tragweite der Grundrechte und namentlich eineaus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG – Recht auf Leben und körperlicheUnversehrtheit) folgende Schutzverpflichtung bei ihrer Entscheidung verkanntoder willkürlich verneint haben. Beschwerdeführende müssten dartun, dass dieEntscheidungen der Fachgerichte an einem vom Bundesverfassungsgericht zuprüfenden Verfassungsverstoß leiden.
Im vorliegenden Fall habe der Palästinenser nichthinreichend substantiiert aufgezeigt, dass die Fachgerichte eine möglicherweisezu seinen Gunsten bestehende Schutzpflicht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG verkanntoder willkürlich verneint hätten. Die fachgerichtliche Auslegung, wonach dieRegelungen des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnungkeine drittschützende Wirkung entfalten und sich auch nicht unmittelbar auseiner grundrechtlichen Schutzpflicht ein Recht auf Aufhebung der angegriffenenGenehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern ergibt, sei von Verfassungswegen nicht zu beanstanden.
Ob sich der mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte unddas humanitäre Völkerrecht bestehende allgemeine Schutzauftrag vorliegendüberhaupt zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichtet hat,bedurfte laut BVerfG daher keiner Entscheidung.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.02.2026, 2 BvR1626/25