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VW Golf Plus TDI: Kraftfahrt-Bundesamt hätte mehrere Modelle nicht freigeben dürfen

23.02.2023

Eine 2016 durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erfolgte Freigabe für verschiedene Modelle des VW Golf Plus TDI mit dem Motortyp EA 189 war rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig-Holstein entschieden und damit einer Klage der Deutschen Umwelthilfe stattgegeben. Die Freigabe habe nicht erfolgen dürfen, da es sich bei der Verwendung eines so genannten Thermofensters bei der Abgasrückführung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele, so das Gericht. Daneben handele es sich auch bei der "Taxi-Schaltung", die nach 900 Sekunden im Stand die Abgasrückführung reduziert, sowie bei der ab einer Höhe von 1.000 Meter reduzierten Abgasrückführung um unzulässige Abschalteinrichtungen.

Das VG hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zuvor verschiedene Fragen vorgelegt. Dieser hat mit Urteil vom 08.11.2022 (C-873/19) entschieden, dass die Deutsche Umwelthilfe zum einen zur Anfechtung der Genehmigung befugt ist und dass zum anderen eine Abschalteinrichtung wie die Thermofenster nur ausnahmsweise zugelassen werden darf, wenn sie zur Vermeidung einer schweren Gefahr für den Motor und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs notwendig ist.

Das VG verneinte eine derartige Gefahr. Der EuGH betone, dass es um ein unmittelbares Risiko für den Motor gehen müsse. Die Beklagte und die dem Rechtsstreit beigeladene VW AG hätten technische Probleme anderer Bauteile ihrer Fahrzeuge dargelegt, die zunächst aber nicht direkt den Motor beträfen. Eine konkrete Gefahr für den sicheren Betrieb ergebe sich aus diesen nicht.

Das KBA ist nach Angaben des VG im Fall der Rechtskraft des Urteils verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Herstellung rechtmäßiger Zustände zu ergreifen. Die Deutsche Umwelthilfe hat nach Ansicht des Gerichts jedoch keinen Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das VG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht sowie die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.02.2023, 3 A 113/18, nicht rechtskräftig

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