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Vulgäre Kritik an Schichtführung: Rechtfertigt Kündigung nicht

20.11.2025

Äußert sich ein Arbeitnehmer gegenüber der Schichtleiterinvulgär, beziehen sich seine Aussagen aber auf die Schichtführung, an der erKritik übt, so kann es sein, dass seine Kündigung ungerechtfertigt erscheint –so in einem Fall, über den das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf befundenhat.

Der Kläger arbeitete seit 2020 bei der Beklagten, die alsTeil einer Handelsgruppe ein Verteilzentrum betreibt, zuletzt als "SortationAssociate" in Dauernachtschicht. Mit Schreiben vom 09.04.2024 erteilte dieBeklagte dem Kläger eine Abmahnung mit dem Vorwurf, seinen Arbeitsplatzverlassen, sowie eine Abmahnung mit dem Vorwurf, Vorgesetzte beleidigt zuhaben.

Am 24.08.2024 kam es zu Differenzen mit der neuenVorgesetzten des Klägers. Die Beklagte behauptet, die Anweisung derVorgesetzten andere Mitarbeiter zu unterstützen, habe der Kläger ignoriert. Erhabe zu dieser gesagt, dass sie ihm nichts sagen könne. Sie sei noch ein Kind.Als diese ihn gebeten habe, die Halle zu verlassen, um sich zu beruhigen, habeder Kläger aufbrausend reagiert und auf Türkisch gesagt: "Du hast dieMutter der Schicht gefickt". Dem widerspricht der Kläger. Er habe intürkischer Sprache gesagt "Du hast die Schichtmutter weinen lassen".Dies bedeute im Deutschen sinngemäß, es werde in der Schicht viel Druckausgeübt. Der türkische Ausdruck könne leicht missverstanden und mit derunanständigen Version der Beklagten verwechselt werden. Wegen der Entfernungund Lautstärke sei er falsch verstanden worden. Die Beklagte kündigte dasArbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18.09.2024 ordentlich zum 31.10.2024.

Nachdem seine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgerichtabgewiesen worden war, hatte der Kläger mit seiner Berufung Erfolg. Das LAG hatüber das Geschehen vom 24.08.2024 Beweis erhoben durch Vernehmung derVorgesetzten, eines bei dem Gespräch anwesenden Kollegen und des Shift-Managers,der mit den Beteiligten nach dem Vorfall gesprochen hatte. Danach hielt das LAGes zwar für erwiesen, dass der Kläger die Äußerungen im Wesentlichen so, wievon der Beklagten geschildert, getätigt hat.

Aus den Aussagen der Zeugen habe sich aber ergeben, dass dieÄußerungen nicht als schwerwiegende, persönlich herabwürdigende Beleidigungengemeint und zu verstehen waren. Es habe sich danach um eine in vulgärer Sprachegeäußerte Kritik gehandelt, die sich auf die Art und Weise der Schichtführungals solche bezog. Angesichts der besonderen Umstände einer Konfliktsituationeinerseits sowie unter Abwägung der wechselseitigen Interessen andererseitshielt das Gericht den Ausspruch einer Kündigung für unverhältnismäßig.

Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2025, 3SLa 699/24

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